71
Die Unterschiede zwischen der Staats- und Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes und den Vorstellungen der NPD
beruhen vor allem auf einer tiefen Verschiedenheit der Auffassungen von der Stellung des einzelnen in der
Gemeinschaft und von der Stellung des Staates ihm gegenüber. In der freiheitlichen Demokratie muss dem Menschen
um seiner Würde willen eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit gesichert werden. Der Staat hat
ihm dazu den Weg zu öffnen. Das geschieht in erster Linie dadurch, dass der geistige Kampf, die Auseinandersetzung
der Ideen, dass mit anderen Worten geistige Freiheit gewährleistet ist. Da Menschenwürde und Freiheit jedem
Menschen
zukommen,
ist
das
Prinzip
der
Gleichbehandlung
aller
für
die
freiheitliche
Demokratie
ein
selbstverständliches Postulat. Im Gegensatz hierzu gibt die NPD in überindividualistischer Sicht dem Staat vor dem
einzelnen den Vorrang. Dem Primat des Individuums vor dem Staat stellt sie den Begriff der "Volksgemeinschaft"
entgegen, die Vorrang vor der Freiheit des einzelnen habe (BVerwG, U. v. 12.03.1983 - 1 D 103.84 -, juris, Rdnr. 42).
72
Das politische Konzept der NPD ist mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art.1 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Sie akzeptiert die Würde des Menschen als obersten und zentralen Wert der Verfassung nicht, sondern bekennt sich
zum Vorrang einer ethnisch definierten "Volksgemeinschaft". Der von ihr vertretene Volksbegriff negiert den sich aus der
Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit
für alle, die nicht der ethnischen "Volksgemeinschaft" angehören. Ihr Politikkonzept ist auf die Ausgrenzung,
Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Muslimen, Juden und weiteren
gesellschaftlichen Gruppen gerichtet. Dabei mögen einzelne Äußerungen für sich genommen die Grenze der
Missachtung der Menschenwürde durch die NPD nicht überschreiten. Die Vielzahl der diffamierenden und die
menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentieren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um
einzelne Entgleisungen, sondern um eine charakteristische Grundtendenz handelt (BVerfG, U. v. 17.01.2017 - 1 BvB
1/13 -, juris, Rdnr. 635).
73
Die NPD missachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung auch mit Blick auf das Demokratieprinzip. Zwar kann
diese Haltung dem Parteiprogramm nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden. Die Ablehnung der
grundgesetzlichen Ausgestaltung freiheitlicher Demokratie ergibt sich aber unter Berücksichtigung sonstiger der NPD
zurechenbarer Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre. Aus ihnen ergibt sich, dass das politische Konzept
der Partei dem aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG folgenden Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen
Willensbildung widerspricht. Außerdem missachtet die NPD den Grundsatz der Volkssouveränität, da sie die
Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems und seine Ersetzung durch einen am Prinzip
der "Volksgemeinschaft" orientierten Nationalstaat fordert, ohne darzulegen, wie in diesem der notwendige
Legitimationszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft gewährleistet werden soll (BVerfG, U. v.
17.01.2017 - 1 BvB 1/13 -, juris, Rdnr. 758).
74
Bei der NPD liegt eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus vor. Das Konzept der "Volksgemeinschaft",
die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung lassen
deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen. Hinzu kommen das Bekenntnis zu Führungspersönlichkeiten
der NSDAP, der punktuelle Rückgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus sowie
geschichtsrevisionistische Äußerungen, die eine Verbundenheit zumindest relevanter Teile der NPD mit der
Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentieren. Ungeachtet struktureller Unterschiede zwischen der NPD und
der NSDAP ergibt sich hieraus eine Bestätigung der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
durch die NPD (BVerfG, U. v. 17.01.2017 - 1 BvB 1/13 -, juris, Rdnr. 805; vgl. auch BVerwG, U. v. 12.03.1986 -, juris,
Rdnr. 77).
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Die NPD zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen
"Volksgemeinschaft"
ausgerichteten
autoritären
"Nationalstaat".
Dieses
politische
Konzept
missachtet
die
Menschenwürde aller, die der ethnischen "Volksgemeinschaft" nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen
Demokratieprinzip unvereinbar. Damit strebt die NPD nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nicht nur
eine Beeinträchtigung, sondern eine Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung an
(BVerfG, U. v. 17.01.2017 - 1 BvB 1/13 -, juris, Rdnr. 844).
Mit der Übernahme von Kandidaturen und Mandaten unterstützt der Beamte die NPD und identifiziert sich nach außen