67 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG müssen Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Die Pflicht zur Verfassungstreue ist elementarer Bestandteil der allgemeinen Treuepflicht und gleichzeitig ein in Art. 33 Abs. 5 GG formulierter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Sie ist die Pflicht des Beamten, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung des Staates zu identifizieren. Sie fordert von dem Beamten insbesondere, dass er trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht, und dass er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise aktiv - für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt. Zu den grundlegenden, sogar einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition. In diesem Sinne ist der Dienst des Beamten unter der Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und muss es sein. Die Verfassungstreuepflicht gebietet dem Beamten zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Sie schließt nicht aus, Kritik an Entscheidungen des Staates üben zu dürfen und für eine Änderung der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Ordnung in Frage gestellt werden. Staat und Gesellschaft können an einer unkritischen Beamtenschaft kein Interesse haben (BVerwG, U. v. 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, juris, Rdnr. 27). 68 Der Beamte muss danach bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und erfüllen und sein Amt dem Geist dieser Vorschriften entsprechend führen. Die Verfassungstreuepflicht verlangt ferner, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren und dass er in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen innerhalb und außerhalb des Dienstes für den Staat Partei ergreift. Ein Beamter, der diesen Erfordernissen nicht Rechnung trägt, erfüllt - unabhängig von seinen Motiven - seine Treuepflicht nicht (BVerwG, U. v. 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, juris, Rdnr. 28; vgl. zum Ganzen und zur Reichsbürgerbewegung nur: VG Magdeburg, Urteil v. 31.01.2019, 15 A 13/17; juris). 69 Eine andere Beurteilung der politischen Treuepflicht gebietet auch nicht die Auslegung der Art. 10 und 11 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 26.09.1995 (- 7/1994/454/535 -, NJW 1996, 375; Vogt / Bundesrepublik Deutschland). Danach kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Einzelfall gegen das in Art. 10 EMRK verbürgte Recht auf freie Meinungsäußerung und - in Abhängigkeit davon - gegen die in Art. 11 EMRK garantierte Vereinigungsfreiheit verstoßen, wenn die Maßnahme zur Gewährleistung der in Art.10 Abs. 2 EMRK aufgeführten Zwecke - unter Berücksichtigung des staatlichen Beurteilungsspielraumes - in keinem angemessenen Verhältnis steht, mithin in einer demokratischen Gesellschaft nicht zwingend notwendig ist. Der EGMR hat in den Urteilsgründen jedoch ausdrücklich bestätigt, dass die Meinungsfreiheit durch gesetzliche Vorschriften, die die politische Treuepflicht des Beamten statuieren, in Verbindung mit der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts eingeschränkt werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 18.05.2001 - 2 WD 42.00, 2 WB 43.00 -. juris, Rdnr. 11). 70 3.1.1. Unstreitig hat der Beamte für die NPD bei der Landtagswahl 2016 in Sachsen-Anhalt kandidiert. Die NPD ist eine politische Partei, die in ihren Zielen wesentliche Prinzipien der Verfassungsordnung ablehnt oder bekämpft (BVerwG, U. v. 12.03.1983 - 1 D 103.84 -, juris, Rdnr. 35). Sie missachtet die Grundprinzipien, die für den freiheitlich demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar sind. Ihre Ziele und das Verhalten ihrer Anhänger verstoßen gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips und weisen Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus auf. Ihre Programmatik ist auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet (BVerfG, U. v. 17.01.2017 - 1 BvB 1/13 -, juris, Rdnr. 634). Die Kandidatur für eine Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, zu einem Landtag oder zum Bundestag ist ein Verstoß gegen die Verfassungstreue (BVerwG, U. v. 12.03.1986 - 1 D 103.84 -, juris, Rdnr. 91; U. v. 01.02.1989 -1 D 2.86 -, juris, Rdnr. 42). Die Unterschiede zwischen der Staats- und Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes und den Vorstellungen der NPD

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