109 Der Beklagte hat durch die Verwendung des Aufklebers "Freistaat Preußen - Provinz Sachsen" den Anschein gesetzt, die Ansichten der sogenannten "Reichsbürgerbewegung" zu teilen oder jedenfalls mit ihr zu sympathisieren. Denn die Formulierung auf dem Aufkleber "Freistaat Preußen - Provinz Sachsen" und das Überkleben der EU-Flagge auf dem Kfz-Kennzeichen entspricht einer typischen Verhaltensweise von Anhängern der Reichsbürgerbewegung (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Reichsbürger und Selbstverwalter, Seite 16 und Seite 21). Die "Reichsbürger" berufen sich auf das Fortbestehen des Deutschen Reiches, welches juristisch niemals untergegangen sei, und stellen die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie ihrer Organe in Frage. Sie zweifeln die Legitimität des Grundgesetzes an, da das deutsche Volk niemals darüber abgestimmt habe. Sie halten die Bundesrepublik Deutschland für eine Art GmbH, welche von den Alliierten regiert werde, und behaupten, dass das Deutsche Reich weiter fortbestehe. Ihr Ziel ist es, die vermeintliche Fremdherrschaft zu beenden und dem Deutschen Reich wieder Geltung zu verschaffen. Gesetze akzeptieren sie nicht, weil sie die Bundesrepublik Deutschland für nicht existent halten. Insofern besteht nach ihrer Ansicht auch keine Pflicht zur Zahlung von Steuern oder Gebühren. Auch das Thema Staatsangehörigkeit ist zentraler Inhalt dieser Ideologie (vgl. VG Münster, U. v. 26.02.2018 - 13 K 768/17.0 -, juris, Rdnr. 59 ff. m. w. N.) Die Verwendung des Aufklebers ist deshalb geeignet, den Verdacht hervorzurufen, der Beklagte bekenne sich zu einer verfassungsfeindlichen Ideologie. 110 Mit der Verwendung des Aufklebers allein ist dem Beamten jedoch nicht nachzuweisen, dass er der Reichsbürgerbewegung angehört, und deshalb neben seiner Wohlverhaltenspflicht auch gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen hat. Allein die Verwendung des Aufklebers "Freistaat Preußen Provinz Sachsen" lässt noch nicht den Schluss zu, der Beklagte habe sich die verfassungsfeindliche Ideologie der Reichsbürger zu eigen gemacht. Denn hierdurch ist noch nicht der erforderliche hohe Grad an richterlicher Überzeugung gegeben, dass der Beklagte tatsächlich Anhänger der "Reichsbürgerbewegung" ist und damit gegen seine Treuepflicht verstoßen hat (vgl. zur Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit dem Zusatz und dem Verweis auf das "Königreich Preußen" und das RustAG von 1913: VG Düsseldorf, B. v. 22.07.2017 - 35 K 12521/16.0 -, juris, Rdnr. 23). 111 3.4. Der Beklagte hat auch durch die Teilnahme an der Demonstration "Gegen Kriminalität und Asylmissbrauch" am 06.12.2014 in A-Stadt gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. 112 Ein Beamter verletzt seine Wohlverhaltenspflicht, wenn er durch sein außerdienstliches Verhalten in zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus und rechtsextremen Strömungen zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren (BVerwG, B. v. 17.05.2010 - 1 DB 15.01 -, juris, Rdnr. 32; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 01.04.2014 - OVG 81 D 2.12 -, juris, Rdnr. 33). 113 Die Teilnahme des Beklagten steht aufgrund eines im Internet veröffentlichten Fotos fest, das den Beklagten als Teilnehmer an der Demonstration zeigt. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe an der Demonstration nicht teilgenommen, sondern er habe am Rande der Demonstration mitlaufen müssen, weil der einseitige Bürgersteig von Polizeikräften besetzt gewesen sei und das die einzige Möglichkeit gewesen sei, um vom Bahnhof zu seinem Fahrzeug zurückzukommen, handelt es sich um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Denn der Beklagte hätte selbst dann, wenn es keinen anderen Weg zu seinem Auto gegeben hätte, zum einen abwarten können, bis der Demonstrationszug den Weg zum Fahrzeug passiert hat. Dann hätte er ohne den Anschein zu erwecken, sich zu den Zielen der Demonstration zu bekennen, zu seinem Fahrzeug zurückkehren können. Sofern er zum anderen (aus Zeitgründen) nicht bereit war, den Zeitpunkt abzuwarten, bis der Aufzug sein Fahrzeug passiert hat, ist nicht schlüssig, dass er von seinem Fahrzeug überhaupt noch zum Bahnhof gelaufen ist, um sich von seinen beiden Bekannten zu verabschieden. Denn es hätte doch nähergelegen, sich von den beiden bereits beim Herauslassen aus dem Fahrzeug zu verabschieden und gleich nach Hause zu fahren. 114 Auch hätte der Beklagte durch die Versammlung hindurchgehen können, um zu seinem Auto zu gelangen. Entgegen der Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb ihn die Polizei am Verlassen der Versammlung gehindert hätte. Es war die Aufgabe der Polizei, die Versammlung zu schützen und die Teilnahme an ihr zu ermöglichen und nicht einzelne Teilnehmer am Verlassen der Versammlung zu hindern. Auch ist unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten keine konkrete Gefahrenlage ersichtlich, die den Beklagten zumindest zeitweise am Verlassen der Versammlung gehindert hätte. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, er habe an der Versammlung nicht teilnehmen wollen, spricht auch, dass er es seinen Angaben zufolge nicht ausschließen könne, stehen geblieben zu sein und den Rednern auf der Demonstration aus Neugier zugehört zu haben. Aus diesen Gründen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte ganz bewusst an der Versammlung teilnehmen wollte und daran auch teilgenommen hat. Zumindest hat der Beklagte durch sein Verhalten den Anschein erweckt, er nehme an der Demonstration teil und bekenne sich zu deren Zielen. Bei der Demonstration "Gegen Kriminalität und Asylmissbrauch" am 06.12.2014 in A-Stadt handelt es sich um eine

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