103 Mit den Beiträgen zu (3) und zu (6) ist belegt, dass die verfassungsfeindlichen Ziele der NPD den eigenen Vorstellungen des Beklagten entsprechen. Seine Kandidatur für die NPD und seine rechtsextremistischen Äußerungen auf Facebook stellen bereits seine weitere Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst grundsätzlich in Frage. 104 3.2.4. Durch seine Äußerungen auf Facebook, die rechtsextreme Bezüge aufweisen, hat der Beamte seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz BBG verletzt. 105 Der Beamte zeigt mit seinen Einträgen offen seine Ablehnung des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland und seine rechtsradikale Gesinnung: "zionistische Weltverbrecher" (Blatt 15 d. EA), "Volksverräterparteien" (Blatt 19 d. EA.), "Besatzer und Vasalen" (Blatt 15 f. d. EA.), "Abschaum" (Blatt 21 d. EA.) und "Merkel und die Hochverräter müssen weg" (Blatt 23 d. EA.). Durch die Formulierung "zionistische Weltverbrecher" und den Begleitumständen der Äußerung wird deutlich, dass er Juden als vermeintlichen Drahtziehern die Schuld an der angeblichen Destabilisierung Europas gibt. Das folgt aus dem Umstand, dass die Bezeichnung "Zionist" im allgemeinen Sprachgebrauch des Antisemitismus ein Codewort für Juden darstellt und nicht im eigentlichen Sinne als politische Ideologie von Juden und die damit verbundene Bewegung anzusehen ist, die auf die Errichtung, Rechtfertigung und Bewahrung eines jüdischen Nationalstaats in Palästina abzielt, zu verstehen ist. Der Beamte bezeichnet Ausländer als "Abschaum" (Blatt 24 d. EA.) und erinnert im Kontext eines FAZ-Artikels über einen straffällig gewordenen Flüchtling mit dem Motto "Arbeit macht frei" an die Toraufschrift der nationalsozialistischen Konzentrationslager (Blatt 17 d. EA). Auch fordert er, dass Flüchtlinge in Arbeitslagern eingesetzt werden, "bis der Einsatz/Schaden abgezahlt ist (Blatt 95 d. EA.) und tituliert die etablierten Parteien als "Volksverräterparteien" (Blatt 19 d. EA.). 106 Das Verhalten des Beamten auf Facebook ist geeignet, das Ansehen der Beamtenschaft und der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Die Öffentlichkeit hat kein Verständnis dafür, dass die Bundeswehr oder eine andere staatliche Einrichtung einen Beamten in ihren Reihen duldet, der in einer solchen Art und Weise gegen Juden und Ausländer agitiert. 107 3.3. Der Beklagte hat durch das Überkleben seines Kfz-Kennzeichens mit einem schwarz-weißen Aufkleber mit der Aufschrift "Freistaat Preußen, Provinz Sachsen" der sog. "Reichsbürgerbewegung" nahestehendes Gedankengut nach außen kundgetan und somit gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. 108 Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen, zu fördern oder auch nur mit ihnen zu sympathisieren. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Bestrebungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Diese Annahme ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das "den bösen Schein" begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch der, der kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Anschein hervorruft (vgl. VG Münster, U. v. 10.07.2017 - 13 K 5475/16.0 -, juris, Rdnr. 165; BVerwG, B. v. 17.05.2001 - DB 15/01 -, juris, Rdnr. 36; VG Magdeburg, B. v. 02.11.2016 -15 B 29/16 -, juris, Rdnr. 32 a. E.; VG Magdeburg, Urteil v. 31.01.2019, 15 A 13/17 ; VG Magdeburg, Urteil v. 27.09.2018, 15 A 41/16 ; alle juris). Der Beklagte hat durch die Verwendung des Aufklebers "Freistaat Preußen - Provinz Sachsen" den Anschein gesetzt,

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