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Die zulässige Disziplinarklage ist begründet.
50
1. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne des §55 BDG.
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Der Begriff des wesentlichen Mangels im Sinne von § 55 BDG (gleichlautend mit den länderrechtlichen Vorschriften; vgl.
§ 52 DG LSA) erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die in behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind
(BVerwG; Urt. v. 29.07.2010, 2 A 4.09 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; beide juris). Hierunter fallen
Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen
Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage
oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung betreffen und sich auf das behördliche Ergebnis, d. h. die
Entscheidung für die Erhebung der Disziplinarklage ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. v. 29.07.2010, 2 A 4.09 mit
Verweis auf Beschluss vom 18.11.2008, 2 B 63/08; vgl. auch zuletzt: BVerwG, Urt. v. 28.02.2013, 2 C 3.12; VG
Magdeburg, Urt. v. 06.11.2013, 8 A 9/12 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 15.04.2014,8 A 2/13; VG Magdeburg, Urteil v.
04.11.2009, 8 A 19/08 ;
alle
juris).
Maßgebend
ist
nicht
der
Zweck
der
verletzten
Bestimmung
des
Disziplinarverfahrensrechts, sondern die Bedeutung des konkreten Verstoßes für den Fortgang des behördlichen
Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, B. v. 18.03.2013 - 2 B 113.12; U. v. 24.06.2010 - 2 C 15.09; alle juris).
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Hiervon ausgehend kann vorliegend nicht von einem wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens
ausgegangen werden.
53
1.1. Der Präsident des Bundessprachenamtes war gemäß § 17 Abs. 1 BDG für die Einleitung des Disziplinarverfahrens
gegen den Beklagten zuständig. Denn er war im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens und seiner Ausdehnung
Dienstvorgesetzter des Beklagten i. S. v. § 17 Abs. 1 BDG. Nach Ziff. 103 der Zentralen Dienstvorschrift des
Bundesministeriums der Verteidigung (ZDv) A-2163/2 sind die Leiter der dem Bundesministerium der Verteidigung
nachgeordneten militärischen oder zivilen Dienststellen und die in diesen Bereichen benannten weiteren
Dienststellenleitungen Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Beamten. Das Bundessprachenamt ist eine dem
Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. Eine weitere Benennung von
Dienststellenleitungen als Dienstvorgesetzte gibt es im Bereich des Bundessprachenamtes nicht.
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Bis zur bestandskräftigen Versetzung des Beklagten in den Ruhestand mit Bescheid vom 12.03.2020 ist der Beklagte
nicht zu einer anderen Dienststelle versetzt worden, und bis zum Eintritt des Beklagten in den Ruhestand ist das
Bundessprachenamt seine Beschäftigungsdienststelle geblieben, auch soweit er dort wegen seiner langandauernden
Dienstunfähigkeit außerhalb eines Dienstpostens geführt wurde und das Bundesamt (BPAersBw) für ihn die
personalbearbeitende Dienststelle war.
55
1.2.
Der
Präsident
des
Bundessprachenamtes
hat
vor
der
Erhebung
der
Disziplinarklage
den
Gleichstellungsbeauftragten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BGleiG) und den Schwerbehindertenvertreter (§ 178 Abs. 2
Satz 1 SGB IX) beteiligt. Er hat beide in hinreichender Weise über den entscheidungserheblichen Sachverhalt
informiert. Die Unterrichtung im Rahmen der Beteiligung muss den Gleichstellungsbeauftragten und den
Schwerbehindertenvertreter jeweils in die Lage versetzen, auf die Willensbildung des Dienstvorgesetzten einzuwirken.
Die Dienststelle muss dem Gleichstellungsbeauftragten und dem Schwerbehindertenvertreter die Gründe für die
Erhebung der Disziplinarklage so umfassend beschreiben, dass sich diese ohne zusätzliche eigene Nachforschungen
ein Bild über die Stichhaltigkeit der Gründe für die Erhebung der Klage machen und beurteilen können, ob es sinnvoll
ist, Bedenken zu erheben (vgl. zur Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters bei einer Kündigung: BAG, U. v.
13.12.2018 - 2 AZR 378/18 -, juris, Rdnr. 21 m. w. N.).
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Den Beteiligungsschreiben war jeweils der Entwurf der Disziplinarklage und des Vermerks vom 25.09.2018 beigefügt,
aus dem die dem Beklagten zur Last gelegten Vorwürfe und sein Vorbringen hierzu im behördlichen
Disziplinarverfahren inhaltlich dargestellt wurden. Diese Unterlagen waren dazu geeignet, dass der
Gleichstellungsbeauftragte und der Schwerbehindertenvertreter die Stichhaltigkeit der Gründe für die Erhebung der
Klage beurteilen konnten und in der Lage waren, darüber zu entscheiden, ob die Erhebung von Bedenken sinnvoll ist.
Sowohl der Gleichstellungsbeauftragte als auch der Schwerbehindertenvertreter haben dem Präsidenten des
Bundessprachenamtes mitgeteilt, sie hätten keine Bedenken gegen die Erhebung der Disziplinarklage gegen den
Beklagten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst.
Zwar ist der Präsident des Bundessprachenamtes in der Sachverhaltsdarstellung im Entwurf der Disziplinarklageschrift