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Die Disziplinarklageschrift führt aus, dass der Beklagte seine Pflicht zur Verfassungstreue und seine allgemeine
Wohlverhaltenspflicht verletzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen habe, indem er
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1.) trotz attestierter Dienstunfähigkeit bei der Landtagswahl 2016 in Sachsen-Anhalt für die NPD kandidiert,
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2.) unter seinem Facebook-Profil öffentlich Beiträge gepostet habe, welche eindeutig Bezüge zum Rechtsextremismus
enthielten,
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3.) sein Kfz-Kennzeichen mit einem Aufkleber mit der Aufschrift "Freistaat Preußen", "Provinz Sachsen" überklebt und
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4.) an der Demonstration "Gegen Kriminalität und Asylmissbrauch" am 06.12.2014 in A-Stadt teilgenommen habe.
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Mit seiner Kandidatur zur Landtagswahl 2016 für die NPD trotz attestierter Dienstunfähigkeit habe der Beklagte gegen
seine Pflicht zur Verfassungstreue und seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die Verfassungstreuepflicht
werde insbesondere dann verletzt, wenn Beamte sich in einer Partei aktiv betätigten, die den Staat, seine
verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreife, bekämpfe oder diffamiere. Maßgebliche
Funktionen innerhalb einer solche Partei oder die Kandidatur auf Bundes- oder Landesebene könnten daher zu
beamtenrechtlichen Sanktionen führen. Die NPD sei eine Partei, die in ihren Zielen wesentliche Prinzipien der
Verfassungsordnung ablehne oder bekämpfe. Als Kandidat der NPD seien dem Beklagten deren Ziele und deren
Missachtung von zentralen Werten der freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt.
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Der Vortrag des Beklagten, er habe über die Verfassungsfeindlichkeit der NPD geirrt, sei eine Schutzbehauptung.
Selbst wenn man unterstelle, der Beamte wäre einem Irrtum unterlegen, so wäre dieser vermeidbar gewesen.
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Eine eindeutige Distanzierung des Beamten von der NPD sei nicht festzustellen. Insbesondere ergebe sie sich nicht aus
seinem Austritt aus der NPD.
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Durch seine NPD-Kandidaturen - trotz attestierter Erkrankung - habe der Beklagte auch gegen seine
Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Zum Zeitpunkt der Kandidatur für den Landtag habe der Beamte bereits seit über drei
Jahren keinen Dienst mehr geleistet. Aus der Sicht eines verständigen Beobachters habe es widersprüchlich
erscheinen müssen, dass der Beamte seit geraumer Zeit aufgrund von Attesten dienstunfähig krankgeschrieben
gewesen sei, andererseits für die NPD kandidiert habe, vermutlich auch Wahlkampfveranstaltungen bestritten habe und
sich jedenfalls zugetraut habe, im Falle eines Wahlerfolges als Abgeordneter des Landtages zu fungieren.
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Der Beklagte habe durch seine Facebook-Äußerungen, welche rechtsextreme Bezüge aufwiesen, gegen seine Pflicht
zur Verfassungstreue und seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen begangen. Das
Facebook-Profil des Beamten sei öffentlich einsehbar und weise Bezüge zum Rechtsextremismus auf. Unter den
öffentlich einsehbaren "Gefällt mir" - Angaben fänden sich Verbindungen zu diversen NPD-Kreisverbänden,
Parteivorstandsmitgliedern der NPD sowie sonstigen auffälligen Seiten/Organisationen bzw. Musikern mit
rechtsradikalem Bezug (z. B. Pegida, "Freistaat Preußen", "Deutsches Reich", "Merkel und alle Hochverräter müssen
weg", "Blaue Division 250 Wehrmacht", "Sturmwehr").
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Der Beklagte habe unter seinem Facebook-Profil folgende Beiträge veröffentlicht, die Bezüge zum Rechtsextremismus
aufwiesen:
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(1) Am 10.02.2014 um 17.16 Uhr habe der Beklagte als Antwort auf ein von einem anderen Facebook-Nutzer
eingestelltes Video "Gaddafis Testament - Menschen wacht auf" gepostet: "Erst der nahe Osten und Nordafrika und nun
wird der alte Kontinent Europa destabilisiert, alles im Auftrag der zionistischen Weltverbrecher durchgeführt von den
USA, Israel und den europäischen Vasalen" (Blatt 15 d. EA).
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(2) Am 10.09.2014 um 05.38 Uhr habe der Beamte den Beitrag eines Facebook-Nutzers zu einem Festumzug im Jahr
2012 zur Erinnerung an die nationale Geschichte in Moskau und das Werden des russischen Staates zu den Warägern
mit den Worten kommentiert: "im besetzten Deutschland noch undenkbar, dies würden unsere Besatzer und ihre
Vasallen nicht zulassen. Noch nicht" (Blatt 16 d. EA.).
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(3) Am 12.09.2014 um 15.34 Uhr habe der Beklagte auf den Beitrag der NPD Sachsen über einen straffällig
gewordenen Asylbewerber "Für solche Leute gibt es noch auf Steuerzahler-Kosten noch Anwälte und
Gerichtsprozesse??? Die einzige Antwort auf solches Verhalten darf heißen: Gute Heimreise" folgenden Beitrag
gepostet: "Das Wort "Gute" in Verbindung mit Heimreise würde ich ersatzlos streichen. RAUS! Reicht vollkommen,
zuvor Rückzahlung aller entstandenen Kosten nach dem Motto "Arbeit macht FREI"" (Blatt 17 d. EA.). Drei FacebookNutzer haben diesen Kommentar mit "Gefällt mir" markiert.
(4) Den Beitrag der NPD - Die soziale Heimatpartei von Frank F..., dem Bundesvorsitzenden der NPD "Der Autor windet