96 Ebenso wenig ist die Angabe der Zeugin Zimmerman, sie habe niemals mit ihrem Ehemann über Politik gesprochen, glaubhaft. Es mag durchaus sein, dass in Familien, deren Mitglieder sich sämtlich nicht für Politik interessieren, politische Fragen keine Gesprächsthemen sind. Es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass in einer Familie, in der sich ein Mitglied in einer politischen Partei engagiert und für diese zu den Wahlen zum Kreistag und zum Landtag kandidiert, überhaupt nicht über Politik gesprochen wird. Das gilt umso mehr, wenn wie vorliegend die Ehefrau offensichtlich die politischen Auffassungen ihres Ehemanns, der sich parteipolitisch betätigte, weitgehend teilt. Dann ist es sehr unwahrscheinlich, dass Gespräche über politische Fragen gänzlich ausbleiben. Es entspricht einfach der Lebenserfahrung, dass bei Veröffentlichung solcher hier im Raum stehenden Äußerungen auch im Familienkreis darüber diskutiert wird, zumal wenn der Ehemann ein NPD-Landtagsmandat anstrebt. Jedenfalls bedürfte ein solches unwahrscheinliches Verhalten von politisch interessierten Familienmitgliedern innerhalb der Familie einer Erläuterung. Nachvollziehbare Gründe für ein solches ungewöhnliches Verhalten gab die Zeugin bei ihrer Vernehmung jedoch nicht an. 97 Insgesamt erweckte die Aussage der Zeugin A. den Eindruck, als wolle sie ihren Ehemann vor den disziplinarrechtlichen Folgen der unter seinem Facebook-Account veröffentlichten Kommentare schützen. Darüber hinaus hat die Zeugin A. - die Ehefrau des Beklagten - auch ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Immerhin drohte ihrem Ehemann die Aberkennung des Ruhegehaltes und damit der Zeugin A. eine nicht unerhebliche Schmälerung des Familieneinkommens. 98 Das Disziplinargericht ist davon überzeugt, dass die unter dem Facebook-Profil des Beklagten veröffentlichten rechtsextremistischen Äußerungen von ihm selbst und nicht von einem seiner Angehörigen stammen. Die vom Beklagten behauptete gemeinschaftliche Nutzung der Facebook Seite erscheint schon deshalb nicht als glaubhaft, weil die Seite allein unter dem Namen des Beklagten geführt wird und damit auf ihn allein individualisiert ist. Der Seite kommt daher eine konkrete Identifizierungsfunktion zu. Auch ist unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, warum das Facebook-Profil des Beklagten durch ihn und seine Familienangehörigen gemeinschaftlich genutzt werden soll. Es liegt doch viel näher, dass jeder der drei eine eigene Seite unter dem jeweiligen eigenen Namen oder ein Synonym nutzt. Letztendlich ist der Beklagte als Betreiber der Seite auch für deren Inhalt verantwortlich. 99 3.2.3. Durch seine Beiträge zu (3) und zu (6), in denen er sich für die nicht an gesetzlichen Maßgaben orientierte Abschiebung ("RAUS") von straffällig gewordenen Flüchtlingen unter Rückzahlung aller entstandenen Kosten nach dem Motto "Arbeit macht FREI" und sich für den Einsatz von Flüchtlingen in Arbeitslagern ausspricht, hat der Beklagte seine Pflicht zur Verfassungstreue verletzt. 100 Als Verletzung der Verfassungstreuepflicht kommt jedes Verhalten in Betracht, das Ausdruck der persönlichen Verfassungsfeindschaft des Beamten ist. Hierunter fallen alle Verhaltensweisen, die auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der Grundwerte einer freiheitlichen Demokratie gerichtet sind, sofern das Fehlverhalten von einer inneren Ablehnung der die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetztes tragenden Grundsätze zeugt, zu denen auch die Achtung der Menschenrechte gehört. Das äußerlich gezeigte Verhalten, das der Verfassung widerspricht, muss vom Beamten gesinnungsmäßig getragen werden (BVerwG, U. v. 12.03.1986 - 1 D 103.84 -, juris, Rdnr. 92). 101 Mit der Äußerung "Arbeit macht FREI" erinnert der Beamte an die Toraufschrift der nationalsozialistischen Konzentrationslager und verbreitet damit nationalsozialistisches Gedankengut. Er erklärt mit seiner Äußerung seine Sympathie zu nationalsozialistischen Ideen und Vorstellungen sowie zu einem von diesen Vorstellungen geprägten Staat und bringt damit seine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung zum Ausdruck. Denn eine solche Abkehr bringt schon derjenige zum Ausdruck, der sich durch die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder durch die Zurschaustellung seiner Symbole zum nationalsozialistischen Staat bekennt (BVerwG, B. v. 17.05.2001 - 1 DB 15.01 -, juris, Rdnr. 18). 102 Auch mit dem Beitrag unter (6), in dem er den Einsatz von Flüchtlingen in Arbeitslagern fordert "bis der Einsatz/Schaden abgezahlt ist", verletzt der Beamte seine Pflicht zur Verfassungstreue. Mit dem Befürworten des Einsatzes von Menschen in Arbeitslagern entgegen Art. 12 Abs. 2 und 3 GG, der Zwangsarbeit verbietet, spricht der Beamte diesen Menschen die ihnen zustehenden Menschenrechte ab und macht deutlich, dass er die Achtung der Menschenrechte und ihre Respektierung als einen wesentlichen Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung ablehnt. Er bringt damit seine verfassungsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck. Mit den Beiträgen zu (3) und zu (6) ist belegt, dass die verfassungsfeindlichen Ziele der NPD den eigenen Vorstellungen

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