89 3.2.2. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte die unter seinem Namen auf Facebook veröffentlichten und ihm in der Disziplinarklage vorgehaltenen Äußerungen "der zionistische Weltverbrecher", "im besetzten Deutschland", "Arbeit macht FREI", "die etablierten Volksverräterparteien", "Der Gutmenschen- und Tolerantenstaat" und "ins Arbeitslager" selbst verfasst und auf Facebook veröffentlicht hat. Zur Überzeugung des Gerichts haben weder der Sohn noch die Ehefrau des Beklagten die ihm vorgehaltenen Äußerungen verfasst und veröffentlicht. 90 Das Gericht ist davon überzeugt, dass sein Sohn nicht die dem Beklagten zur Last gelegten Äußerungen verfasst und unter dem Account des Beklagten veröffentlicht hat. Der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vernommene Sohn hat dem Gericht gegenüber angegeben, diese Äußerungen nicht verfasst zu haben. Diese Angabe sieht das Gericht als glaubhaft an. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er unter dem Account seines Vaters Beiträge, Kommentare oder sonstige Äußerungen verfasst und veröffentlicht haben sollte; zumal er doch über einen eigenen Facebook Account verfügte. 91 Auch die Ehefrau des Beklagten hat zur Überzeugung des Gerichts die ihm vorgeworfenen Äußerungen entgegen ihren Angaben bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht nicht unter dem Account des Beklagten verfasst und veröffentlicht. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat sie das Schreiben und die Veröffentlichung der ihrem Mann zur Last Äußerungen auf sich genommen, um als Nicht-Beamtin ihren Ehemann vor den aus der Veröffentlichung dieser Kommentierungen resultierenden disziplinarischen Folgen zu schützen. Die Zeugin A. hat in der der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nicht die Wahrheit gesagt. 92 Obwohl das Gericht ihr bei der Vernehmung zur Gedächtnisstütze die ihrem Mann zur Last gelegten Äußerungen teilweise vorgelesen hat, war sie nicht in der Lage, die ihrem Mann vorgehaltenen Kommentare inhaltlich zu beschreiben. Sie machte zum Inhalt der Äußerungen nur sehr vage, inhaltsleere und ausweichende Angaben. Sie sagte, sie habe "das Übliche geschrieben" bzw. "was man halt so schreibt". Sie hat zur Überzeugung des Gerichts keine Kenntnis von dem Inhalt der ihrem Mann zur Last gelegten Äußerungen. Auch wenn die Vorgänge mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen, hätte es ihr möglich sein müssen, die von ihr unter dem Facebook-Account ihres Mannes verfassten Kommentare wenigstens inhaltlich zu beschreiben. Selbst nach mehreren Jahren kann die inhaltliche Kenntnis solcher Äußerungen unter dem Facebook-Account des Ehemanns noch nicht gänzlich verblasst sein, zumal diese ihren Angaben zufolge ihrer politischen Einstellung entsprächen. Auch die weitreichenden disziplinarrechtlichen Folgen, welche die Facebook-Beiträge für ihren Ehemann haben können, sprechen dafür, dass ihr Inhalt der Zeugin noch erinnerlich sein müsste, wenn sie die Beiträge selbst geschrieben hätte. 93 Wenn die Zeugin bestrebt gewesen wäre, gegenüber dem Gericht zutreffende Angaben zu machen, hätte sie entweder entsprechend ihrer Erinnerung die ihrem Mann zur Last gelegten Beiträge inhaltlich beschrieben, oder sie hätte unter Angaben von nachvollziehbaren Gründen erklärt, dass sie sich an den Inhalt der Äußerungen nicht mehr erinnern könne. 94 Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin A. spricht auch, dass sie ihren Angaben zufolge mit ihrem Ehemann nicht darüber gesprochen hat, dass sie unter seinem Facebook-Account Kommentare mit rechtsextremistischem Inhalt verfasst und veröffentlicht hat. Insbesondere nachdem ihrem Ehemann diese Äußerungen im behördlichen und auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren zur Last gelegt worden sind, hätte es doch nahegelegen, ihr Verhalten zur Entlastung des Ehemanns zu offenbaren und ihn ggf. zeitnah und nicht erst in der mündlichen Verhandlung des gerichtlichen Verfahrens zu entlasten. Denn sie ist keine Beamtin und hat keine disziplinarrechtlichen Folgen zu befürchten. Strafrechtliches Verhalten stand nicht im Raum. 95 Auch ist ihr Aussageverhalten im gerichtlichen Verfahren im Gegensatz zum behördlichen Verfahren nicht nachvollziehbar. Im behördlichen Verfahren hat sie sich gegenüber dem Personalamt der Bundeswehr unter dem 11.07.2017 (Blatt 148 der Beiakte B) ausdrücklich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen und angekündigt, nur Angaben zu ihrer Person zu machen. Auf die Frage des Disziplinargerichts in der mündlichen Verhandlung, weshalb es zu dem Gesinnungswandel gekommen sei und sie nunmehr nach umfänglicher Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (zugunsten ihres Ehemanns) aussage, ist sie nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Erklärung für ihr geändertes Verhalten abzugeben. Sie gibt hierzu lediglich an, sie wisse nicht mehr, weshalb sie nunmehr zur Aussage bereit sei und warum sie im behördlichen Verfahren die Aussage verweigert habe. Die Angabe von Erinnerungslücken für ihre aktuelle Aussagebereitschaft ist nicht plausibel. Diese ausweichende Aussage der Zeugin belegt den Eindruck des Gerichts, dass sie nicht bereit war, wahrheitsgemäße Angaben gegenüber dem Gericht zu machen. Ebenso wenig ist die Angabe der Zeugin Zimmerman, sie habe niemals mit ihrem Ehemann über Politik gesprochen,

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