- Quelle: beck-online DIE DATENBANK sind in einem künftigen Revisionsverfahren keine weiteren Ausführungen zu Rechtsfragen zu erwarten. 2. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann die Revision nicht zugelassen werden, weil die Beschwerde nicht dargelegt hat, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Durch den erwähnten Beschluß vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 - ist klargestellt, daß in dem Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - nicht die Auffassung vertreten worden ist, die Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG könnten ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ersetzen. 3. Schließlich darf die Revision auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden; denn in der Beschwerdeschrift ist kein Mangel des gerichtlichen Verfahrens aufgezeigt worden, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt in der Ablehnung des Vertagungsantrages kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat den Artikel von Dr. Mayer Ebner "Das Judentum in Rumänien" als offenkundige, weil jedem Interessierten zugängliche Tatsache (§ 291 ZPO) in den Prozeß eingeführt und nach dem Terminsprotokoll mit den Beteiligten erörtert. Damit hat das Verwaltungsgericht seiner prozessualen Pflicht genügt. Wenn das Verwaltungsgericht eine bisher unbekannte Kommentarstelle aufgefunden und mit den Beteiligten erörtert hätte, würde dies kein erheblicher Grund für eine Vertagung gewesen sein. Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall mit dem aufgefundenen Artikel von Dr. Mayer Ebner. Mit der Verfahrensrüge, auf die die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde in ihrem Schriftsatz vom 25. März 1970 "konzentriert" hat, muß sie somit scheitern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist festgesetzt worden nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG. Zitiervorschlag: BVerwG Beschl. v. 7.8.1970 – III B 7.70, BeckRS 1970, 31278225 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31278225 2 von 2 5/20/2022

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