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Satz 1 VermG beendet. Von diesem Zeitpunkt an konnte ein etwaiger
Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte jedenfalls im Wege einer Feststellungsklage verfolgt werden (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 aaO
Rn. 12; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1995 aaO).
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Die Zumutbarkeit einer solchen Klage bestand auch für den bisherigen Kläger. Ausweislich der Feststellungen im Bescheid des Bunde samtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31. März
2011 hatte er gegenüber dem Bundesamt bereits mit Schreiben vom
19. Dezember 1992 Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Er wäre daher ohne weiteres auch in der Lage gewesen, innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf der Fristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG Feststellungsklage gegen die Beklagte zu erheben. Auf seine Vorstellungen und
Kenntnisse vom Stand und insbesondere vom Wert des Nachlasses und
etwaige bei ihm bestehende Unsicherheiten über das Ausmaß seiner
Beeinträchtigungen kommt es demgegenüber nicht an (vgl. Senatsurteile
vom 28. April 2004 aaO Rn. 13; vom 10. November 1976 aaO; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1995 aaO).
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Begann die dreijährige Verjährungsfrist aber spätestens am 30. Juni 1993, so war ein etwaiger Pflichtteilsanspruch bei Erhebung der Klage
im Dezember 2013 verjährt.
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cc) Die Beklagte ist schließlich - entgegen der Auffassung des bisherigen Klägers - nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben
nach § 242 BGB daran gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu
berufen. Zwar kann die Verjährungseinrede ausnahmsweise mit dem
Einwand der Arglist zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den
Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, von der recht-