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213 Rn. 15; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92, BGHZ 123, 76, 78-80).
Der Pflichtteilsberechtigte ist in diesen Fällen mangels gesetzlicher
Grundlage innerhalb der regulären Verjährungsfrist gehindert, Ans prüche
gegen den Erben geltend zu machen. So hatte der Senat bereits in einer
früheren Entscheidung angenommen, die Verjährung von Pflichtteilsa nsprüchen, die daraus hergeleitet werden, dass dem Erben Lastenau sgleichsansprüche wegen Schäden zustehen, die der Erblasser an seinem
in der früheren Sowjetischen Besatzungszone belegenen Vermögen erlitten habe, beginne frühestens mit dem Inkrafttreten des 21. Änderungsgesetzes Lastenausgleichsgesetz vom 18. August 1969, durch das diese
Ansprüche geschaffen worden seien (Urteil vom 10. November 1976
- IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128).
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Vergleichbares gilt für den hier von den Klägern geltend gemachten Anspruch. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist dieses Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai
1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen
Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwang sverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Ein
derartiger Fall liegt hier ausweislich der Feststellungen im Bescheid des
Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom
31. März 2011 vor. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im
Sinne des § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend
gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Verm ögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und,
soweit
diese
keine
Ansprüche
anmelden,
die
C.
, Inc., als Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1
Satz 3 VermG). So ist es hier, da durch die Rechtsnachfolger des Erb-