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gen, dass dieses auch für die Erben der verstorbenen Partei eingelegt
ist. So liegt es hier.
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Der Rechtsstreit ist ferner nicht gemäß § 239 Abs. 1 ZPO infolge
des Todes des bisherigen Klägers unterbrochen, da für diesen im Zeitpunkt seines Todes eine Vertretung durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten stattfand (§ 246 Abs. 1 ZPO). Dessen Vollmacht
wurde gemäß § 86 ZPO nicht durch den Tod des bisherigen Klägers au fgehoben und umfasste nach § 81 ZPO auch die Bestellung eines B evollmächtigten für das Revisionsverfahren (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai
1951 - IV ZR 83/50, BGHZ 2, 227, 229; Zöller/Greger, ZPO 31. Aufl.
§ 246 Rn. 2).
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2. Die Revision ist indessen unbegründet.
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a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die nunmehrigen Kläger die
Rechtsnachfolger des bisherigen Klägers sind. Darlegungs- und beweispflichtig für die Rechtsnachfolge ist die Partei, die sich darauf beruft, hier
die nunmehrigen Kläger (vgl. MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl. § 239
Rn. 32; PG/Anders, ZPO 7. Aufl. § 239 Rn. 15). Aus dem Testament vom
9. August 2008 lässt sich das nicht mit hinreichender Sicherheit entne hmen. In diesem wird in Artikel Zwei Abschnitt 1 auf die Übertragung des
gesamten Vermögens des Erblassers schon zu Lebzeiten auf einen bereits am 25. November 1994 gegründeten "…
" hingewie-
sen, in dem die Kinder des bisherigen Klägers und nunmehrigen Kläger
unter anderem als Bezugsberechtigte bei der Vermögensverteilung a ngegeben werden. Ferner werden sie in Artikel Fünf des Testaments als
"Executor" (Erbschaftsverwalter) bezeichnet.