-8-
lassers bezüglich seiner Beteiligung an der B.
K.
GmbH inner-
halb der Frist des § 30a VermG keine Ansprüche angemeldet wurden.
15
bb) Die Frist für die Verjährung der auf Leistungen nach dem Ve rmögensgesetz bezogenen Ausgleichsansprüche entsprechen d § 2313
Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (Senatsurteile vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, ErbR 2013, 213 Rn. 15; vom
28. April 2004 - IV ZR 85/03, ZEV 2004, 377 unter II 2; vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128, 129 f.; Senatsbeschluss
vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 342/94, ZEV 1996, 117). In Fällen wie
dem vorliegenden beginnt sie hingegen später, nämlich mit Ablauf der
Ausschlussfristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG. Hier besteht die Besonderheit, dass die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG er st als
Rechtsnachfolgerin der jüdischen Berechtigten gilt, soweit diese ihre A nsprüche nicht innerhalb der Fristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG (bis
31. Dezember 1992, bei beweglichen Sachen bis 30. Juni 1993) angemeldet haben (BVerwG ZOV 2013, 75 Rn. 76). Vorher tritt die Fiktion der
Rechtsnachfolge zugunsten der Beklagten nicht ein.
16
Die Ungewissheit über die Berechtigung der Beklagten war spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1993 beseitigt, als feststand, dass von den
jüdischen Berechtigten keine Rückübertragungsansprüche geltend gemacht worden waren. Unerheblich ist dagegen, wann ein solcher Anspruch verbindlich, wie etwa durch bestandskräftige Verwaltungsb escheide, festgestellt wurde. Es spielt keine Rolle, ob der bisherige Kläger
seinen Anspruch bereits der Höhe nach berechnen konnte. Die Ungewissheit über das Bestehen von Rückerstattungsansprüchen und die Berechtigung der Beklagten war mit Ablauf der Fristen des § 30 Abs. 1