-2- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2016 für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der bisherige Kläger Hans Peter L. hat gegen die Beklagte Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Er ist Enkel des am 13. Juli 1941 verstorbenen Erblassers, der seine zweite Ehefrau testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt und seine Kinder aus erster Ehe - darunter die 1966 verstorbene Mutter des bisherigen Klägers - auf den Pflichtteil verwiesen hatte. Die zweite Ehefrau des Erblassers wurde im Konzentrat ionslager ermordet und mit Wirkung zum 31. Dezember 1945 für tot erklärt. Sie hatte ihre Tochter aus einer früheren Ehe als Alleinerbin eingesetzt. Diese Tochter verstarb kinderlos im Jahr 1982. 2 Der Erblasser war mit einem Anteil von 78% an der B. K. GmbH in Berlin beteiligt. Mit Bescheid vom 31. März 2011 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass

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