- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verlangt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine
Kapitalentschädigung von 27.480 DM zuerkannt. Dabei hat sie ihn in die vergleichbare
Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 21.
Oktober 1937 bis zum 31. Dezember 1953 zugrunde gelegt. Den in §92 Abs. 2 BEG vorgesehenen
Zuschlag zur Kapitalentschädigung hat sie dem Kläger nicht zugesprochen.
Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm dieser Zuschlag zustehe, und hat deswegen Klage erhoben.
Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere Kapitalentschädigung in
Höhe von 5.496 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, dem beklagten Land jedoch, insoweit unter
Abweisung der Klage, die Rückforderung für den Fall vorbehalten, daß der Kläger seinen Wohnsitz
in der Bundesrepublik oder dem Land Berlin nehme oder den Anspruch auf Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung aus anderen Gründen erwerbe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes, mit der es die vollständige
Abweisung der Klage begehrt hat, zurückgewiesen.
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen
Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
I.
Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, der Inhalt der Berufungsbegründung lasse
ersehen, daß das beklagte Land das Urteil des Landgerichts mit der Berufung in vollem Umfang
habe anfechten wollen, und das Fehlen eines rechtzeitigen ausdrücklichen Berufungsantrags stehe
deshalb der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Richtigzustellen ist nur, daß das beklagte
Land mit der Berufung die Abweisung der Klage verlangt hat, soweit diese Abweisung nicht schon
im ersten Rechtszug er folgt ist.
II.
1.
Gegen die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes
sowie gegen die Bemessung des Entschädigungszeitraumes auf die Zeit vom 21. Oktober 1937 bis
zum 31. Dezember 1953 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die von der
Entschädigungsbehörde vorgenommene Berechnung der Kapitalentschädigung ist nicht zu
beanstanden.
2.
Die Entscheidung hängt davon ab, ob dem Kläger der in §92 Abs. 2 BEG vorgesehene Zuschlag zur
Kapitalentschädigung, der dem eingeklagten Betrag von 5.496 DM entspricht, mit Recht versagt
worden ist.
Maßgebend ist, abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des §31 Abs. 1 3. DVBEG, ob der Verfolgte Ansprüche auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen
Vollendung des 65. Lebensjahres oder auf Entschädigung wegen Beeinträchtigung einer ihm als
Arbeitnehmer zustehenden Versorgung nach §134 BEG hat; dabei bleiben Ansprüche aus der
gesetzlichen Rentenversicherung wegen Vollendung des 65. Lebensjahres außer Betracht, soweit
sie ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen (§92 Abs. 2 BEG, §31 Abs. 2
3. DV-BEG).
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3/22/2022