- Es wird auch im Urteil die in Art. 6 Abs.2 der Verfassung vorgesehene Folge und somit auszusprechen sein, daß dem Angeklagten nicht nur die Berufsausübung des in Abschn. II Art. IX KRD Nr. 38 näher bezeichneten Inhaltes, sondern auch untersagt wird, und zwar ohne zeitliche Beschränkung, im öffentlichen Dienst und in leitenden Stellen im wirtschaftlichen nn = und kulturellen Leben tätig zu sein. Die bis zur Fällung des Urteils der Strafkammer erlittene Untersuchungshaft und die Haft während der Dauer des Kassationsverfahrens ist dem Angeklagten gemäß $ 60 StGB in voller Höhe anzurechnen, des(vgl. 0G.NJ. 1951, gleichen die verbüßte Strafhaft : 8.274 #1)... © 70. 1. $ 14 des Gesetzes über die Steuer des Handwerks vom 6. September 1950; $ 20 der 1. Durchführungsbestimmung vom 21. April 1951 zum Handwerkssteuergesetz (GBl. S.. 301): Der ermäßigte Handwerkssteuersatz gilt nur für Einkünfte aus dem Handwerks- betrieb und das diesem dienende Betriebsvermögen, nicht aber für sonstige Einkünfte und Vermögensvorteile des : Steuerpflichtigen, insbesondere ‘nicht aus einer: Gastwirtschaft, die ‚neben einer Er .2. | Fleischerei betrieben wird. 2. $ 467 Abgabenordnung: Im Steuerstrafverfahren ist das Finanzamt gesetzlicher Nebenkläger; es ist von Amts wegen zu laden. 3. $ 468 Abgabenordnung: Trotz Wegfalls des Reichsfinanzhofes al en senst 3 ie gilt $ 468 AbgO weiter. Der Strafrichter ist also an die rechtskräftige Entscheidung der Finanzstellen gebunden, ob und in welcher Höhe der sog. Steueranspruch verkürzt ist. Liegt noch keine rechtskräftige Finanzentscheidung, insbesondere bei nachträglicher Steuerprüfung kein rechtskräftiger Berichtigungsbescheid, vor, so hat der Strafrichter das Ver- fahren bis zur rechtskräftigen Finanzentscheidung auszusetzen. - Dagegen hat der Strafrichter festzustellen, ob eine Steuerverkür- zung auf Vorsatz des Steuerpflichtigen beruht. nn 4. $ 267 StPO: Bei erheblichen Steuerhinterziehungen wird es im allgemeinen nicht angebracht sein, eine im unteren Teil des Strafda rahmens des $ 396 AbgO liegende Freiheitsstrafe festzusetzen, 1) abgedruckt 5.109 (121) 295

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