zur Rassenhetze schlimmster Art, wie sie aus den Taten des deutschen Faschismus bekannt ist, zur Pogrorshetze. Danach ist die Gefährlichkeit der Tat zu beurteilen. . Es ergibt sich aber hieraus auch die Gefährlichkeit des Angeklagten als Täter. Er hat zugestanden, daß seine Behauptung, bei dem angeblichen Mordversuch an deutschen Soldaten zugegen gewesen zu sein, von ihm erfunden war. Diese Lüge ist um so verwerflicher, als er, Ende 1942 eingezogen, frühestens 1943 in das östliche Kriegsgebiet gekommen sein kann, also aus eigener Wahrnehmung weiß, daß es zur Zeit seines dor- tigen Kriegsdienstes in diesen Gebieten keine auch nur relative Bewegungsfreiheit für Juden gab, geschweige denn, daß in Przemysl ein Jude noch im ungestörten Besitz eines Hauses leben und deutsche Soldaten zu sich einladen konnte. Przemysl lag unmittelbar an der 1939 für die deutsche Besetzung in Polen entstandenen Demarkationslinie, Diese Stadt war also schon im Sommer 1941 vom deutschen Heer besetzt worden. 1943 waren infolgedessen ihre jüdischen Bewohner mindestens seit Jahresfrist unter Abschneidung jedes Verkehrs mit der Außenwelt in ein Ghetto eingesperrt, wenn nicht verschleppt oder ermordet. Der Angeklagte hat also ein besonders bösartiges und gefährliches Gerücht verbreitet. Seine übrigen unter Anklage gestellten Äußerungen hän- gen, wie dargelegt, zeitlich und sachlich eng mit diesem Gerücht zusammen. Die Strafkammer hat den Angeklagten daher mit Recht wegen Verbrechens gegen die Verfassung nach Art. 6 der Verfassung, und auch nach Art. III A III KRD Nr. 38 bestraft, Anch der Bildung einer einheitlichen, die Sühnemaßnahmen des Art. IX 3 bis 9 KRD Nr. 38 mit umfassenden Strafe ist zuzustimmen, obwohl $ 73 des Strafgesetzbuches auf das Verhältnis angewandt Dagegen werden war von Art. 6 der Verfassung kann, die Zubilligung mildernder und Umstände KRD Nr. 38 nicht und "die auf ihr berubende Bestrafung des Angeklagten mit Gefängnis statt mit Zuchthaus rechtsirrig und abwegig. Verbrechen gegen Art.6 der Verfassung eind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches. Bei derartigen Verbre- chen ist Verurteilung zu Gefängnis kraft mildernder Umstände nur möglich, wo das ausdrücklich vorgeschrieben ist. Das ist bei einer Reihe von . Verbrechen nicht geschehen. In allen diesen Fällen ist Verurteilung zu Gefängnis statt Zuchthaus kraft mildernder Umstände nicht möglich. Das gilt auch für Art.6 der Verfassung. Da in die Verfassungsbestimmung des Art. 6 die Möglichkeit des Vorliegens mildernder Umstände nicht aufgenommen ist, können Milderungsgründe lediglich Anlaß zu einer geringeren Zuchthausstrafe sein. 293

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