gebilligt: Er sei nur mit geringen geistigen Gaben ausgestattet, politisch unreif und ungeschult, könne sprachlich seine Gedanken nicht klar ausdrücken und habe geglaubt, sich gegenüber Mitschülern ohne Hemmungen äußern zu dürfen; er sei sehr spät aus der Kriegsgefangenschaft in das Gebiet unserer Republik gekommen und habe sich hier noch nicht ein- gelebt. Deshalb hat die Strafkammer auf Gefängnis statt auf Zuchthaus erkannt. i Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation a EErEeee dieses Urteils beantragt. Der Kassationsantrag ist begründet: Die Strafkammer hat bei Betrachtung der antisemitischen, rassehetze- "rischen Äußerungen darauf hingewiesen, daß das Verhalten des Angeklagten in seiner Gesamtheit zu beurteilen sei. Sie hat darüber hinaus dadurch, daß sie dem Angeklagten eine einheitliche Strafe auferlegt hat, zum Ausdruck gebracht, daß sie in seinen Äußerungen eine einheitliche Handlung erblickt. Diese Auffassung ist auch zutreffend, da die Außerungen über die angebliche Neigung der Bevölkerung zu den Amerikanern und den zu erwartenden Zusammenbruch der Deutschen Demokratischen Republik in zeitlich engem Zusammenhang mit seiner antisemitischen Hetze gestanden haben, ‘durch Vorhaltungen veranlaßt und zu ihrer Deckung bestimmt sind — nämlich als Hinweis an die Mitschüler, es werde eine Zeit kommen, in der, unter dem Schutz amerikanischer Eret oberer, antisemitische Hetze zulässig sein werde. Zusammenhang, diesem in Inhaltlich stellt die Äußerung, jedenfalls nicht nur neufaschistische Betätigung nach Abschn. II Art. III A III KRD Nr. 38, sondern auch Kriegshetze nach Art. 6 der Verfassung dar. Was die Anwendung des Art. III A III anbelangt, ist die Äußerung nicht nur Ver- . breitung tendenziöser, friedensstörender Gerüchte, sondern zugleich auch Es — faschistische Propaganda. Die von der Strafkammer vorgenommene zusammenhängende Betrachtüng ergibt also auf der einen Seite, daß alle Äußerungen des Angeklagten ohne weiteres auch als Betätigung faschistischer Propaganda aufzufassen sind, und andererseits, daß sie zugleich als einheitliches Ver- brechen nach Art.6 der Verfassung gewertet werden müssen. Denn sie sind die Verwirklichung des einheitlichen verbrecherischen Willens, die Grundlagen unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung anzugreifen, deren Entwicklung frei von Faschismus und allen seinen Ausdrucksformen, besonders der des Antisemitismus und überhaupt des Rassen- hasses, zu halten ist und der Erhaltung des Friedens dient. Bei Würdigung der Schwere des Verbrechens, damit in erster Linie des Maßes der Gefährlichkeit der Tat — und dann auch des Täters -— für _ unsere antifaschistisch-demokratische Ordaung, tritt die Schwere der anti- 19° 291

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