lebensfremd. 18Hierbei verbietet sich auch der Vergleich zu dem Ausspruch „Todesstrafe
für Kinderschänder“, bezüglich dessen das Bundesverfassungsgericht im Beschluss
vom 01.12.2007, Az. 1 BvR 3041/07, ausgeführt hat, dass Bürger nach Art. 5 Abs. 1
GG grundsätzlich frei sind, grundlegende Verfassungswerte in Frage zu stellen, wobei im
Falle mehrdeueger Äußerungen bei der Anwendung sankeonierender Normen die dem
sich Äußernden günsegere Deutung zugrunde zu legen ist. Vorliegend hat der Angeklagte
nicht „lediglich“ im Rahmen freier Meinungsäußerung Grundgesetzwerte in Frage
gestellt, sondern bei der gebotenen Berücksichegung der begleitenden Umstände die in Art.
5 Abs. 2 GG ausgewiesenen Schranken nicht beachtet und gegen § 130 StGB verstoßen.
Die Kammer hat insofern bei der Auslegung und Anwendung dieser die
Meinungsfreiheit einschränkenden VorschriS im Einzelfall dem eingeschränkten Grundrecht
Rechnung getragen und damit dessen wertsetzende Bedeutung, die in der freiheitlichen
Demokraee zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen
führen muss, auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt. Zwischen Grundrechtsschutz
und Grundrechtsschranken findet insofern eine Wechselwirkung in dem Sinne staF, dass
die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber
aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts im
freiheitlich demokraeschen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzender
Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen – allein die Gefährlichkeit von
Meinungen als solche ist daher kein Grund, diese zu beschränken, wohingegen es legiem
ist, Rechtsgutsverletzungen zu unterbinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011, Az.
1 BvR 461/08). Dies musste hier geschehen, da eine Deutung der Äußerung dergestalt,
dass der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung allein eine gerechte Bestrafung für
eine besemmte, möglicherweise Kinder beläsegende Person gefordert hat, nicht in
Betracht kommt. VI. 19Der Angeklagte ist zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,–
Euro zu verurteilen. 20Der abstrakte Strafrahmen folgt aus § 130 Abs. 1 StGB, welcher
Freiheitsstrafen zwischen 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht. Allerdings ist im Hinblick auf
den nicht widerlegbaren erheblichen Alkoholkonsum des Angeklagten zu dessen Gunsten
eine Strafrahmenverschiebung über §§ 21, 49 StGB vorzunehmen. Der Angeklagte befand
sich infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses nicht ausschließbar im Zustand
der verminderten Schuldfähigkeit, was den Strafrahmen entsprechend der
amtsgerichtlichen Entscheidung von Freiheitsstrafen zwischen 1 Monat und 3 Jahren und 6