Kind zahlt er einen monatlichen Unterhalt von 50,– Euro, für das 2. Kind zahlt er keinen Unterhalt. 6Der Angeklagte ist bislang ausweislich des verlesenen und von ihm als richeg bestäegten Bundeszentralregisterauszugs vom 10.02.2016 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. III. 7Am 12.05.2015 war auf der öffentlich zugänglichen FacebookProfilseite „Thügida“ ein vom Facebook-Nutzer veröffentlichtes Foto einer männlichen Person sowie folgender Kommentar eingestellt: „Achtung – Haltet die Augen offen in Z M : Dieser Ausländer angeblich 19 Jahre alt bedrängt in Z -M unsere 13jährigen Töchter“. 8Auf das Lichtbild BlaF 6 der Akte wird insofern verwiesen. 9Am 14.05.2015, dem Himmelsfahrtstag, konsumierte der Angeklagte etwa einen Kasten Bier und eine halbe Flasche Pfefferminzlikör. Am Abend dieses Tages gegen 18:32 Uhr veröffentlichte er zu dem zieerten Eintrag auf der „Thügida“ Facebook-Seite folgenden Kommentar: „Auf dir Fresse!!! Diesen Juden ins KZ und ruhe ist ... Ich kann nicht mehr, überall dieses gesocks!!!“ IV. 10Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes Bl. 6 d.A. sowie der Verlesung der veröffentlichten Facebook-Eintragungen des Nutzers sowie des Angeklagten. 11Der Angeklagte, der sich nach eigenen Angaben an seinem Kommentar aufgrund des konsumierten Alkohols nicht mehr erinnert und sich selbst als „rotzevoll“ bezeichnet, stellt nicht in Abrede, dass er diesen Kommentar geschrieben hat. 12Er ist jedoch der Ansicht, dass dieser Kommentar sich nicht gegen alle Ausländer oder Juden richte, sondern konkret gegen die auf dem Lichtbild Bl. 6 d.A. gezeigte Person, die 13-jährige Mädchen sexuell bedrängt haben soll. Er sei auch nicht der Meinung, dass alle Ausländer oder Juden ins Konzentraeonslager gehören. Insofern beziehe sich der von ihm veröffentlichte Kommentar ausschließlich auf die auf dem Lichtbild gezeigte Person. Er wollte auch keinen Hass gegen Ausländer oder Juden erzeugen, sondern es sei ihm nur darum gegangen, dass die gezeigte Person wegen der von ihr verübten StraSat verfolgt werden solle. V. 13Der Angeklagte hat sich mit seinem veröffentlichten Kommentar: „Auf dir Fresse!!! Diesen Juden ins KZ und ruhe ist ... Ich kann nicht mehr, überall dieses gesocks!!!“ der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB strasar gemacht, während eine Strasarkeit nach Abs. 2 der Norm jedenfalls dahinter zurück triF (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 130 Rn. 48). 14Die in Deutschland lebenden Juden sind ein Teil der Bevölkerung (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 305) sowie eine religiöse Gruppe (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 130 Rn. 13) im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB, da sie sich auf Grund des gemeinsamen, jedenfalls

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