der Fall. Die allgemeinen Rentenerhöhungen auf Grund der neuen Tabellen berechYgten die
Behörde aber nicht, die Bemessungsgrundlagen für die Rente neu zu überprüfen. Auch auf
Art. II Abs. 4 der 7. ÄnderungsVO zur 2. DV-BEG könne der Beklagte die Neufestsetzung des
Rentenhundertsatzes nicht stützen. Dort sei nur geregelt, daß ein vor Verkündung der
Verordnung geschlossener Vergleich einer erneuten Entscheidung auf Grund der Verordnung
nicht entgegenstehe, nicht aber, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung möglich sei.
Ferner scheide auch § 23 c der 2. DV-BEG als Rechtsgrundlage für den Änderungsbescheid
aus. Diese BesYmmung erschöpfe sich in der Festlegung des Zeitpunktes für den Beginn der
im Einzelfall zu treffenden Neuregelung. Schließlich stehe der Herabsetzung des
Hundertsatzes auch die BesitzstandsgaranYe des Art. II Abs. 5 der 7. ÄnderungsVO zur 2. DVBEG entgegen. Diese GaranYe beziehe sich nicht nur auf den gegenwärYgen Stand der Rente,
sondern solle auch die bisherige RelaYon zwischen Kausraj und Rente wahren. Soweit
lineare Rentenerhöhungen einen Geldwertverlust ausglichen, sei der Besitzstand daher nur
gewahrt, wenn der BerechYgte an diesen linearen Erhöhungen teilnehme. 2. Diese
Ausführungen tragen im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts. Wenn eine
laufende Rente durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräjiges Urteil festgesetzt
worden ist, besteht auf eine Leistungsverbesserung für laufende Renten nach der 7.
ÄnderungsVO zur 2. DV-BEG nur im Rahmen der veränderten HundertsatzbesYmmungen der
§§ 15, 15 a der 2. DV-BEG Anspruch (BGH RzW 1969, 428 Nr. 33). Der Senat hat in RzW 1970,
511 Nr. 25 diesen Rechtsgrundsatz auch auf die Fälle einer vergleichsweisen Regelung des
Rentenanspruchs angewandt, da Art. II Abs. 1 bis 3 der 7. ÄnderungsVO nach Absatz 4 dieser
BesYmmung entsprechende Anwendung findet, soweit der Anspruch vor Verkündung dieser
Verordnung durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden ist. Er hat dort jedoch bereits
darauf hingewiesen, daß rechtliche Bedenken gegen eine Gleichstellung des Vergleichs mit
dem unanfechtbaren Bescheid oder dem rechtskräjigen Urteil dann erhoben werden
könnten, wenn der Vergleich gerade die Bemessung des Hundertsatzes der Rente betraf und
sich aus ihm ergibt, daß dieser Hundertsatz unverändert bestehen bleiben soll. Es entspricht
dem Wesen des Vergleichs als eines gegenseiYgen Vertrages, durch den der Streit oder die
Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseiYgen Nachgebens
beseiYgt wird (§ 779 BGB), daß alle Regelungen des Vergleichs in einer besYmmten
Wechselwirkung zueinander stehen. Bei einem sogenannten echten Vergleich (vgl. BGH RzW
1963, 474 Nr. 39) besteht diese darin, daß die Vereinbarung einer Teilregelung unlösbar mit
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