den übrigen Regelungen verbunden ist. Die nachträgliche Änderung einer Teilregelung des
Vergleichs verändert daher die Vergleichsgrundlage und bringt somit den gesamten Vergleich
aus dem Gleichgewicht. In den Fällen der vergleichsweisen Regelung einer
Entschädigungsrente für Schaden an Körper oder Gesundheit liegt zwangsläufig ein
gegenseiYges Abhängigkeitsverhältnis der einzelnen Berechnungselemente der Rente vor.
Dabei spielt es keine Rolle, ob im Vergleich die einzelnen Berechnungselemente besonders
geregelt worden sind oder ob ein besYmmter Rentenbetrag vereinbart worden ist, aus dem
sich die Zugrundelegung der einzelnen Berechnungselemente ergibt. Ohne gesetzliche
Grundlage kann in ein solches Vertragsverhältnis zum Nachteil des BerechYgten nicht
eingegriffen werden. Eine derarYge gesetzliche Grundlage enthält z.B. § 206 Abs. 2 BEG bei
einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 35 BEG. Dagegen sieht die 7.
ÄnderungsVO die Möglichkeit eines solchen Eingriffs nicht vor. Aus Art. II Abs. 4, der eine
entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 3 vorsieht, kann sie nicht hergeleitet werden.
Da der letzte Halbsatz dieser BesYmmung nur von der BerücksichYgung künjiger
Leistungsverbesserungen spricht, ist davon auszugehen, daß hier nur der Fall des Eingriffs in
einen Vergleich zugunsten des Verfolgten geregelt werden sollte. Das bedeutet, daß der
rentenberechYgte Verfolgte ohne einen ausdrücklichen Ausschluß künjiger
Leistungsverbesserungen zwar an etwaigen Erhöhungen des Hundertsatzes der Rente nach
§§ 15, 15 a der 2. DV-BEG teilnimmt, daß die Behörde den früher im Vergleich vereinbarten
Hundertsatz aber nicht nach Maßgabe dieser BesYmmungen herabsetzen kann. Allerdings
wird auch bei einer nachträglichen Erhöhung des Hundertsatzes der Rente die frühere
Vergleichsgrundlage verändert. Aus der Fassung des Art. II Abs. 4 der 7. ÄnderungsVO muß
aber gefolgert werden, daß der Verordnungsgeber das gewollt hat. Mit dem besonderen
Charakter des Entschädigungsrechts läßt es sich auch eher vereinbaren, daß das Land als
Wiedergutmachungsschuldner eine solche Veränderung der früheren Vergleichsgrundlage
hinnehmen muß, als daß zum Nachteil des auf den Bestand des Vergleichs vertrauenden
Verfolgten nachträglich eine Teilregelung des Vergleichs verändert wird. Da sich in diesem
Fällen regelmäßig nicht mehr feststellen läßt, ob der Vergleich damals in dieser Form
zustande gekommen wäre, wenn der Verfolgte häKe damit rechnen müssen, daß einzelne
Berechnungselemente der Rente später zu seinem Nachteil neu festgesetzt werden können,
greij hier der Gesichtspunkt nicht durch, daß die Neufassung der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG
durch die 7. ÄnderungsVO eine gleichmäßige Behandlung aller Verfolgten bei der Bemessung
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