6. Mai 1959 wurde ihm ab 1. Januar 1949 Kapitalentschädigung und ab 1. November 1953
Rente auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 40 v.H., ab 1. Januar 1955 von 30 v.H.
zuerkannt. Unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes
wurde ein Rentenhundertsatz von 40 vereinbart. Mit Änderungsbescheid vom 11. Mai 1967
wurde die Rente des Klägers ab 1. Juli 1962 wegen der linearen Rentenerhöhungen neu
festgesetzt. GleichzeiYg wurde der Hundertsatz der Rente nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG in
der Fassung der 7. ÄnderungsVO vom 31. März 1966 ab 1. September 1965 von 40 auf 30
und ab 1. November 1965 auf 35 herabgesetzt. Die Behörde ging dabei vom miKleren
Hundertsatz von 27,5 aus und erhöhte diesen wegen der Unterhaltspflicht des Klägers für
seinen 1956 geborenen Sohn gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a der 2. DV-BEG um 2,5 v.H.
Die Bemessung des Hundertsatzes ab 1. November 1965 auf 35 v.H. beruhte auf der
Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, die von diesem Zeitpunkt an nicht mehr
berufstäYg war (§ 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 der 2. DV-BEG). Um den Besitzstand des
Klägers zu wahren, wurde die Weiterzahlung der Rente bis 31. Oktober 1965 in der für
August 1965 ermiKelten Höhe (468 DM) angeordnet. Ab 1. November 1965 erhielt der
Kläger die auf 512 DM erhöhte Rente, weil bei dem Hundertsatz von 35 die linear erhöhte
Rente über 468 DM lag. Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Herabsetzung des
Rentenhundertsatzes und begehrt ab 1. September 1965 die Zahlung einer Rente auf der
Grundlage des bisherigen Hundertsatzes von 40. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Klageantrag voll staKgegeben.
Mit der Revision beantragt der Beklagte unter Auhebung des Berufungsurteils die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Er beantragt ferner, den Antrag des
Revisionsbeklagten im Schrijsatz vom 10. März 1970 als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger
biKet um Zurückweisung der Revision und macht ab 1. Januar 1970 den Zinsanspruch nach §
169 BEG geltend. Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht,
der Beklagte sei nicht berechYgt gewesen, ab 1. September 1965 den Hundertsatz der Rente
von 40 auf 30 und ab 1. November 1965 auf 35 herabzusetzen. Eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von §§ 35, 206 BEG liege nicht vor. Art. II der 7.
ÄnderungsVO zur 2. DV-BEG sei nicht anwendbar, weil der Hundertsatz von Amts wegen nur
dann geändert worden dürfe, wenn durch die 7. ÄnderungsVO eine Leistungsverbesserung
eingetreten sei. Das sei beim Kläger, abgesehen von den linearen Rentenerhöhungen, nicht
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