- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
a)
In dem Rechtsstreit handelt es sich allein darum, wann der Entschädigungszeitraum endet. Das
Berufungsgericht hat die Vermutung des §79 Abs. 1 Satz 2 BEG für die Zeit nach der Vollendung
des 75. Lebensjahres des Ehemannes der Klägerin nicht für widerlegt erachtet und es deshalb
abgelehnt, den Entschädigungszeitraum über den 31. Dezember 1945 hinaus zu erstrecken.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils sind jedoch zu einem Teil nicht unbedenklich.
b)
Nicht zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht die Widerlegung der Vermutung der
Arbeitsunfähigkeit als um so schwieriger bezeichnet hat, je weiter der Verfolgte über das 70.
Lebensjahr hinaus gelangt sei. Zwar würde besser nicht davon gesprochen, daß an die Widerlegung
einer Vermutung mehr oder weniger strenge Anforderungen zu stellen seien; denn ob eine
Vermutung widerlegt ist oder nicht, hängt in jedem Fall allein davon ab, welche Überzeugung sich
der Richter über den Sachverhalt gebildet hat. Das Berufungsgericht meint aber ersichtlich, daß, je
älter der Verfolgte sei, nach der Lebenserfahrung die Vermutung um so größere Wahrscheinlichkeit
gewinne und der Richter um so schwerer von dem Gegenteil zu überzeugen sei.
c)
Die Vermutung des §79 Abs. 1 Satz 2 BEG geht, wie die Revision zutreffend hervorhebt, dahin, daß
der Verfolgte seit der Vollendung des 70. Lebensjahres nicht mehr arbeitsfähig sei, daß also sein
wirklicher Gesundheitszustand es ihm von diesem Zeitpunkt an nicht mehr erlaube, einen Beruf wie
denjenigen, aus dem er verdrängt worden ist, auszuüben. Zur Widerlegung dieser Vermutung
bedarf es nur des Nachweises, daß der Verfolgte sich trotz seines hohen Alters in der fraglichen Zeit
in einer körperlichen und geistigen Verfassung befindet, die ihm noch die Ausübung seines alten
oder eines gleichartigen Berufes gestattet hätte. Besonders schwierige Bedingungen, die damals für
die Berufsausübung bestanden, wie etwa die allgemeinen Verhältnisse der ersten Nachkriegszeit in
Deutschland oder die sich aus den besonderen Verhältnissen eines Betriebes wie desjenigen des
Verfolgten ergebende Unmöglichkeit, sich bei zunehmendem Alter zu entlasten, sind bei der
Prüfung, ob die Vermutung widerlegt ist, in Rechnung zu stellen; maßgebend ist jedoch allein, ob
der Verfolgte seinem tatsächlichen Zustande nach den Anforderungen gewachsen ist, wie sie
seinerzeit in Deutschland in seinem Beruf an ihn herangetreten wären. Das ist jedenfalls dann,
wenn der Verfolgte selbst seine Ansprüche geltend macht und sich für eine ärztliche Untersuchung
zur Verfügung stellt, in der Regel ohne allzu große Schwierigkeiten festzustellen, so daß die
Widerlegung der Vermutung nicht in unangemessener Weise erschwert ist.
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Vermutung des §79 Abs. 1 Satz 2 BEG sich
darauf erstreckt, daß eine tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeit, die in Höhe von mindestens
50 % verfolgungsbedingt ist (§79 Abs. 2 BEG), mit der Vollendung des 70. Lebensjahres auch ohne
die Verfolgung eingetreten wäre. Jedenfalls ist Gegenstand der Vermutung nicht die Annahme, daß
ein nach der Vollendung des 70. Lebensjahres tatsächlich noch arbeitsfähiger Verfolgter sich den
Zustand der Arbeitsfähigkeit nicht hätte erhalten können, wenn er nicht aus seinem Beruf
verdrängt worden, sondern ununterbrochen dessen Anforderungen ausgesetzt gewesen wäre. Dem
Entschädigungsberechtigten wird nicht angesonnen, den Nachweis zu führen, daß die Entwicklung
des Gesundheitszustandes des Verfolgten ohne die Verfolgung ebenso günstig verlaufen wäre, wie
es tatsächlich geschehen ist.
Soweit es darum geht, ob der Verfolgte zu einer Zeit, in der er tatsächlich noch arbeitsfähig war,
ohne die Verfolgung nicht mehr arbeitsfähig gewesen wäre, ist dieser Umstand ausschließlich nach
§9 Abs. 5 BEG zu beurteilen, ohne daß die Vermutung des §79 Abs. 1 Satz 2 BEG eingreift. Diese
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3/10/2022