n en auch di Beweggründ le Erschießung vilperso / pt zuden und sonstigen Zi nen, nam entlich Frauen Die n Die . hat et dn Summarische Schlußfolge“ d ginderl, angeor De ! der Ang eschuld j En a150 niedrj rigen aus , dap igbe als örtlicher Kommandeur der a nernigow pc für die ä Sicherheitsdienstes in Bezirk ey Anordnung von Erschj ßungen zuständigre chie Regel 1 auch selb st gegeben Befehle in der „ und derartige anal R e 8 auch für die Tötung von an Kanpfmüsse er no oe nat 4 „andlungen Frauen und Kindern verantwortlich er unbe sein, Ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zwingend, zumal — wie bereits dargelegt - nicht auszuschließen ist, des Angeschul- tatsächlich von Untergebenen aß fxekutionen zjgten ohne sein Wissen angeordnet worden sind. Jedenfalls lung „äre es im Falle der Durchführung einer Hauptverhand den Angeschuldigten nicht möglich, eines allein aufgrund jerartigen Rückschlusses wegen Mordes zu verurteilen. für bedürfte exakten Beweisführung durch reter oder andere Beweismittel bezüglich konk Zeugenaussagen Vorfälle. einer es vielmehr Hier- mit der Keiner der vernommenen Zeugen hat jedoch bederartige konkrete Vorfälle srforderlichen Bestimmtheit hörige eines zivilen Persozeichnen können, in welchen Ange scher Abstammung, Zigeuner nenkreises (z.B. Personen jüdi AngeschuldigZivilisten) oder russische ten getötet worden sind. auf Anweisung des Soweit der Angeschuldigte bei den ausrt zugegen war, ist nicht Erschießungen selbst am Mato Partisabei den Erschossenen um zuschließen, daß es sich Blatt nen handelte (vgl. die Aussagen Sedlmayer Band III Allein der Zeuge 399 ff und Heckmann Band V Blatt 39 ff). und Kinder unter hat sowohl bekundet, daß Frauen 5 den Opfern sn diesen gewesen huldigte seien, als auch, daß d er Angesc Erschießungen lediglich von einer führer ALLE teilgenommen habe. Da er jedoch der Sturmbann"wechselnden Anwesenheit und EURE berichtet hat, kann trotz Be

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