- n ” fest. g der Kammer neten : durchgeführt gefehl 16 — des Angeschuldigte n bzw. auf seisind, steht = Überzeu= Reue falls Allen von dem Inkessheniter können die Wissen mit Teil jegende bh ee worden nachge- = er en eigennächtig Be bei san daß der rhin war es Er auchvonweite 85‚ine?sehtReihe anwesend n selbst tionefest, Exeku „js beider und verantwortlicher Dienstvorgesetzter d Fe „njeßungekommandos. Dies ergibt sich aus den An Me jeugen ee (Band III Blatt 399 tr), s „ı Blatt 152 ff) und H (Band V Blat jch kann es aufgrund sjatt 293 ff), Vi yıı Blatt 152 ff7, zahlreiche Frauen (Band TT’Bl. 250: d agen der Zeugen H (Band VI Blatt 38 ££), S RE ff) und Kinder weifel II Blatt ff) und I unterliegen, vermutlich Eee Schließ- daß jüdischer auch Abstammung oder zur Volksminderheit der Zigeuner gehörend (vgl. die Aussagen Metscher und Slawinski) zu den Tatopfern zählten. Daß insbesondere jene dabei zu Tode gekommenen Kinder weder bewaffnete Kriegsgegner im völkerrechtlichen Sinne noch waffen- der gehandelt Trotz anderen Gruppe zuzuordnen haben ein der Zwar Rassenhaß oder, minologie hieß, getöteten Frauen werden sein, kann, um Partisaninnen kann. einzeln en des Angeschuldigten oder Kriegsgefangenen Einzelumstände ausgeschlossen nicht gewesen schwerwiegenden Verdachtsmomente Täterschaft hinreichender Matverdacht für eine im oder Teilnahme bestätigt. zu- Auch der erschossenen Frauen dürfte weder einigen bei dieser hat sich listen keiner andererseits sich es der noch einen wenngleich daß bedarf ein Großteil nindest Darlegung. waren, Partisanen tragende liegt die aufgrund Annahme an Ermordungen von Zivi- im Sinne nahe, von $ 211 der vorstehend daß StGB nicht geschilderten aus der Angeschuldigte schen Terwie es in der nationalsozialisti mitzur "Vernichtung lebensunwerten Lebens", u

Select target paragraph3