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„ehr verfolgt werden Können, Gemäg
perrug die Verjährungsrnigr fürn Km
Obschlag
greten des 9. Strafrechtsänge
15 Jahre.
Zwar ist davon En
fe bedrohten
Bsgegetzeg
Verbrechen betroffen.
Auch
eine rechtzeitige
Verjährungsunterbrechung gemäß $ 68 a.F.
StPO ist a
folgt,
da wegen
Ermittlungen
genommen,
erheblich
der
gegen
hier in Rede stehenden Tatkonplexe
die
den Angeschuldigten
insbesondere
später
erst
die richterlichen
durchgeführt
worden
sind.
nach
1960
auf-
Vernehmungen
erst
Gemäß $ 204 Abs.
2 a.F. StPO war deshalb auszusprechen,
der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen ist.
daß
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 467 Abs. 1, Abs. 3
Nr. 2 StPO. Dabei hat die Kammer davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen,
weil
gen Totschlags
bleibt.
Lang
eine
weitere
nur wegen
eines
strafrechtliche
Verfolgung
Verfahrenshindernisses
Rasa
Mill
we-
unter-