14 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine allgemein anerkannte Definition für den Begriff des Antisemitismus nicht existiert, wie der Bericht des unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus gegenüber der Bundesregierung vom 7.4.2017 [Bundestagsdrucksache 18/11970] auf Seite 23 ausdrücklich ausgeführt hat. Mangels weiterer Angaben in ihrer Sendung hat die Antragsgegnerin auch nicht vorgegeben, in welchem Sinne sie ihre Äußerung verstanden haben möchte. Sie hat ihre Einschätzung in der Sendung auch nicht begründet. Dem Zuschauer werden keine Informationen oder Fakten an die Hand gegeben, die Äußerung, der Antragsteller sei ein Antisemit, auf ihre Wahrheit hin zu überprüfen. 15 4. Für die Abwägung von Werturteilen gilt, dass die Meinungsäußerungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurückzutreten hat, wenn eine reine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vorliegt [BVerfG Beschl. v. 12.5.2009 - 1 BvR 2272/04 - Rn. 28 mwN.]. 16 Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Bezeichnung des Antragstellers als Antisemiten in der angegriffenen Sendung keine Schmähkritik i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung darstellt, die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr gedeckt wäre. Diese diente nicht, wie für die Annahme einer Schmähkritik erforderlich, der Diffamierung und ansatzlosen Herabsetzung des Antragstellers als Person, sondern enthält eine Auseinandersetzung in der Sache. Denn sie bewertet dessen unstreitig eingestellten Beiträge auf Plattform1. 17 5. Dem Landgericht ist auch im Ergebnis darin zu folgen, dass die vorzunehmende Gesamtabwägung der berührten Rechtspositionen zugunsten der Antragsgegnerin ausfällt und damit der Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht rechtswidrig war. 18 a. Die streitgegenständliche Äußerung wird nicht dadurch unzulässig, dass die Antragsgegnerin die Bewertung des Antragstellers als Antisemit in der Sendung nicht begründete. Denn die Äußerung von zulässiger Kritik hat nicht zur Voraussetzung, dass zugleich die tatsächlichen Hintergründe und Umstände offengelegt werden müssen, die zu der Meinungsbildung geführt haben. Zum Recht der freien Meinungsäußerung gehört auch, seine Meinung aussprechen zu können, ohne diese erklären zu müssen. Es genügt, wenn derjenige, der eine Meinung äußert, im Streit über deren rechtliche Zulässigkeit die tatsächlichen Bezugspunkte, auf deren Basis er zu der Meinung gelangt ist, nachträglich offenbaren kann und dies tut. Fehlt es allerdings an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für Äußerungen, die den sozialen Geltungsanspruch oder die Ehre eines Anderen verletzen können, sind auch Meinungen nicht durch die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und 10 EMRK gedeckt [Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rn. 20.7]. 19 In der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Meinungsäußerungsfreiheit der Antragsgegnerin ist daher zu berücksichtigen, ob die Antragsgegnerin die beanstandete Bewertung auf objektive Anknüpfungspunkte zurückführen kann. Die von der Antragsgegnerin angeführten Posts aus den öffentlichen Auftritten des Antragstellers auf Plattform1 und anderen sozialen Medien bieten zur Überzeugung des Senats ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller als Antisemit beurteilen konnte. Denn diese könne jedenfalls in der Zusammenschau dahingehend interpretiert werden, dass der Antragsteller antisemitische Sprach- und Weltbilder kolportiert. In den Abb. 1, 4 und 7 nennt der Antragsteller die Namen A, D und C, bei denen es sich um Unternehmer, Investoren

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