Deutschland und schließt deswegen in §166 c BEG eine bundesrechtliche Einzelentschädigung aus. BGH RzW 1966, 517 und 1968, 219 sind nicht so zu verstehen, daß Verfolgungsgeschädigte nach §§149 f BEG entschädigungsberechegt seien, wenn sie vor ihrer persönlichen Verfolgung die StaatsbürgerschaU der Bundesrepublik Österreich verloren haOen. "Beginn der Verfolgung" ist in diesen Entscheidungen vielmehr gleichbedeutend mit der Ausdehnung der naeonalsozialiseschen GewaltherrschaU auf das Gebiet der Bundesrepublik Österreich und kann daher durch den Sechtag des 13.3.1938 ersetzt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen §166 c BEG bestehen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 219 gerichtete Beschwerde als offensichtlich unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen. 2

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