BGH_Beschluss vom 13.01.1972 – IX ZB 312/69LG Mainz; OLG Koblenz18.10.1968
BGH, Beschluss vom 13.01.1972 – IX ZB 312/69LG Mainz; OLG Koblenz18.10.1968 Titel: BGH:
Beschluss vom 13.01.1972 - IX ZB 312/69 NormenkeOe: § 166c BEG Amtlicher Leitsatz: Die
VorschriU schließt auch solche Geschädigte aus, die am 13.3.1938 österreichische
Bundesbürger waren und vor dem Beginn ihrer persönlichen Verfolgung diese
Staatsangehörigkeit verloren haOen. "Beginn der Verfolgung" in BGH RzW 1966, 517 und 1968,
219 ist gleichbedeutend mit der Einbeziehung Österreichs in den naeonalsozialiseschen
HerrschaUsbereich am 13.3.1938. RechtskraU: rechtskräUig Text1 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel und Fuchs
in der Sitzung vom 13. Januar 1972 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die
Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
18. Oktober 1968 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und
auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Die Klägerin war nach den
Feststellungen des Berufungsurteils am 13.3.1938 österreichische Bundesbürgerin, lebte aber
in Agram und erwarb am 21.3.1941 die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Am 30.4.1941
mußte
sie
den
Judenstern
anlegen.
Zutreffend
hat
der
Berufungsrichter
Entschädigungsansprüche der Klägerin nach Bundesentschädigungsrecht im Blick auf §166 c
BEG verneint. Diese VorschriU schließt Verfolgungsgeschädigte der in §§150 und 160 BEG
bezeichneten Personenkreise von der Entschädigung aus, die beim Anschluß Österreichs an
das Deutsche Reich am 13.3.1938 österreichische Bundesbürger waren (BGH RzW 1966, 517;
1968, 219). Es kommt nicht darauf an, ob sie während ihrer persönlichen Verfolgung die
Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besaßen, der völkerrechtlich zur Vertretung ihrer
Entschädigungsansprüche gegen das Deutsche Reich und seine Rechtsnachfolger berechegt
wäre. Denn die Bundesrepublik Österreich macht die Entschädigung nach ihren Gesetzen nicht
davon abhängig, welche Staatsangehörigkeit die Betroffenen während ihrer Verfolgung
besaßen. Anspruchsberechegt sind vielmehr (§§14, 14 a des Opferfürsorgegesetzes in der
Fassung vom 22.3.1961 - ÖBGBl 101/1961) Personen, die am 13.3.1938 österreichische
Bundesbürger waren oder in einem vor dem Anschluß gelegenen Zeitraum durch mehr als
zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich haOen. An den Aufwendungen
Österreichs für die Entschädigung dieses Personenkreises beteiligt sich die Bundesrepublik
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