Staatsangehöriger geworden sei. Das im Jahre 1945 als neues Staatsgebilde entstandene
Österreich könne nicht als Schutzmacht für eine Bürgerin der Vereinigten Staaten angesehen
werden, die seit 1945 niemals dort ansässig gewesen sei. Dementsprechend erhielten frühere
österreichische Staatsangehörige von der Republik Österreich nur in Österreich entstandene
Schäden ersetzt, dagegen nicht Schäden in den Vertreibungsgebieten. Art. 14 GG und das
Rechtsstaatsprinzip seien verletzt, soweit ihr durch Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Zus mmungsgesetzes
vorher begründete Ansprüche genommen worden seien mit der Folge, daß sie nun weder von der
Bundesrepublik noch von Österreich irgendeinen Ausgleich erhalte. Es tre e nicht zu, daß
Österreich grundsätzlich oder im einzelnen entsprechende vertragliche Verp ichtungen in bezug
auf Alt-Österreicher mit fremder Staatsangehörigkeit übernommen habe.
Lastenausgleichsansprüche von Verfolgten wegen k ver Vertreibungsschäden oder Ostschäden
dienten der Wiedergutmachung. Es handele sich bei ihnen um Schadensersatzansprüche mit
Sühnecharakter für erli enes Staatsunrecht, die im Gegensatz zu anderen
Lastenausgleichsansprüchen ein eigentumsähnliches Recht begründeten. Ein Verstoß gegen das
Rechtsstaatsprinzip liege auch in der unklaren Formulierung des Art. 4 des Zus mmungsgesetzes,
die nicht klar erkennen lasse, auf welchen S chtag es für die Beurteilung der österreichischen
Staatsangehörigkeit ankomme. Weiter verstoße es gegen das Völkerrecht (Art. 25 GG), wenn die in
erster Linie für den Ausgleich der Verfolgungsschäden verantwortliche Bundesrepublik in der
genannten Vorschri des Zus mmungsgesetzes solche Ansprüche ausschließe, ohne daß
Österreich sie übernehme. Österreich und die Bundesrepublik hä en nicht über den Bestand von
Ansprüchen amerikanischer Staatsangehöriger verfügen dürfen. Willkürlich sei es schließlich, wenn
das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Grundstücks in Troppau einen Vertreibungsschaden
verneine, weil sie ihren Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Bei Verfolgten dürfe für den Begri
des Vertreibungsschadens nicht auf den letzten Wohnsitz vor der Auswanderung abgestellt
werden, da dieser durch zufällige Ereignisse sowie durch Art und Umfang der
Verfolgungsmaßnahmen beein ußt sei. Hä en sich die Übergri e des Nazi-Regimes im Herbst
1938 auf Österreich beschränkt, so sei es durchaus denkbar gewesen, daß sie nicht nach Übersee
ausgewandert, sondern mit ihrem Mann zu ihren Eltern nach Troppau zurückgekehrt wäre. 2. Der
Bundesminister der Finanzen, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. III. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Die angefochtene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Oktober 1971
- 1 BvR 75 7/661 - entschieden, daß § 7 der 11. LeistungsDV-LA in der Fassung der Verordnung vom
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17. November 1962 (BGBl. I S. 675), soweit dadurch Verfolgte, die an bes mmten S chtagen ihren