in der Offiziersgruppe zu einem besonders schlechten Fußball-Witz und dem
Posting mit dem Satz "Heil fucking Hitler" hinreißen ließ. Auch das etwaige
Mitanfertigen des "FDGO-Würdenträger-Schildes" unter enthemmendem Alkoholeinfluss ist noch kein ausreichendes Indiz für eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung des Soldaten. Die vorliegenden und damit auch berücksichtigungsfähigen Stellungnahmen des Vaters des Soldaten und der angehörten Vertrauensperson sowie die Personenbeschreibung des Soldaten durch Major … legen eine solche Gesinnung ebenfalls nicht nahe. Das Bundesamt für den
Militärischen Abschirmdienst hat der Wehrdisziplinaranwaltschaft mitgeteilt,
dass Ermittlungen keine Erkenntnisse ergeben hätten, die den Verdacht des
Rechtsextremismus erhärten. Da der Soldat eine verfassungsfeindliche Gesinnung zudem ausdrücklich in Abrede gestellt hat, bedarf es insoweit weiterer
Ermittlungen von Seiten der Wehrdisziplinaranwaltschaft.
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cc) Ausgehend davon ist selbst bei einer Unterstellung aller drei Vorwürfe als
wahr in Ansehung der nach § 38 WDO maßgeblichen Bemessungskriterien nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Soldat im
Hauptsacheverfahren aus dem Dienst entfernt wird. Denn von einem schuldhaften Verstoß gegen § 8 SG, der regelmäßig die Höchstmaßnahme nach sich zieht
(vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. März 2005 - 2 WDB 1.05 - Buchholz
235.01 § 126 WDO 2002 Nr. 2 S. 7), ist nach dem bisherigen Ermittlungsstand
- wie ausgeführt - nicht auszugehen.
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Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen wird auch voraussichtlich nicht
eine Dienstgradherabsetzung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008
- 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 102 ff.). Der Einleitungsverfügung vom
21. Dezember 2018 und dem Bescheid vom 18. Februar 2019 sind ferner keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei einem Verbleiben
des Soldaten im Dienst ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Denn die Bescheide wurden in erster Linie auf eine vermeintliche
Verletzung der politischen Treupflicht gestützt, für die bislang nicht Überwiegendes spricht. Anhaltspunkte für eine drohende Wiederholung von Handlungen der vorgeworfenen Art durch den Soldaten bestehen nicht. Der Soldat ist
strafrechtlich und disziplinarisch nicht vorbelastet. Die Vertrauensperson hat
ihn als dienstbeflissen, fleißig, intelligent und allseits anerkannten Offizier beSeite 9 von 10