23
(2) Einher damit geht voraussichtlich ein schuldhafter Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 17 SG, wobei noch aufzuklären sein wird, ob ein inneroder außerdienstlicher Verstoß vorliegt. Denn das in den Vorwürfen Nr. 1 bis 3
bezeichnete Verhalten ist geeignet, das dienstliche Ansehen des Soldaten bei
Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten ernsthaft zu beeinträchtigen.
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(3) Demgegenüber erscheint ein Verstoß des Soldaten gegen die politische
Treuepflicht nach § 8 SG bislang nicht hinreichend wahrscheinlich.
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Ein Soldat verletzt die politische Treuepflicht, wenn er sich für Ziele einsetzt, die
geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder
wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und
die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl.
BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - juris Rn. 67 m.w.N.).
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Zwar braucht ein solcher Verstoß im Verfahren nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO
noch nicht festzustehen; erforderlich ist jedoch ein hinreichender Grad an
Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2005 - 2 WDB 1.05 Buchholz 235.01 § 126 WDO 2002 Nr. 2 S. 6).
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Ein dahingehender, hinreichend begründeter Verdacht ergibt sich aus den Vorwürfen Nr. 1 bis 3 noch nicht. Beide Postings und das eventuelle Mitanfertigen
des "FDGO-Würdenträger-Schildes" unter reichlich Alkoholeinfluss lassen noch
keine ausreichenden Rückschlüsse auf eine der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung entgegenstehende Gesinnung des Soldaten zu. Die Ermittlungen
haben noch kein klares Bild über die Persönlichkeit des Soldaten und den Charakter der Chatgruppe, in die er die Postings eingestellt hat, ergeben. Die Postings des Soldaten haben schon objektiv keinen klar erkennbaren verfassungsfeindlichen Gehalt und sind angesichts der spielerisch-scherzhaften Einkleidung
der Kommunikation insoweit jedenfalls nicht selbsterklärend. Da in dem Chat
ein auf kurzfristige "Lacher" angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfand, ist der Rückschluss
auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zwingend. Es ist nicht
auszuschließen, dass der Soldat den diskriminierenden Gehalt seiner Postings
nicht ernst gemeint hat und dass er sich durch das Bedürfnis nach Anerkennung
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