den Grund voraus. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das behördliche
Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom
17. März 2005 - 2 WDB 1.05 - Buchholz 235.01 § 126 WDO 2002 Nr. 2 S. 5).
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2. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an einem besonderen, die vorläufigen
Anordnungen rechtfertigenden Grund:
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a) Das Erfordernis eines besonderen rechtfertigenden Grundes beruht auf dem
Umstand, dass das Gesetz nicht stets bei der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens die in § 126 Abs. 1 WDO vorgesehenen Maßnahmen anordnet, sondern dafür zusätzlich eine behördliche Einzelfallprüfung vorsieht. Des
Weiteren folgt im Gegenschluss aus § 126 Abs. 2 WDO, demzufolge eine Einbehaltensanordnung nur bei einer voraussichtlich zu verhängenden Höchstmaßnahme ergehen darf, dass für den Erlass der sonstigen Anordnungen die
Höchstmaßnahme nicht zwingend zu erwarten sein muss (BVerwG, Beschluss
vom 19. Januar 2006 - 2 WDB 6.05 - Buchholz 450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 3
Rn. 27). Ein besonderer Grund kommt bei Anordnungen nach § 126 Abs. 1
WDO folglich regelmäßig vor allem dann in Betracht, wenn nach der vom Senat
entwickelten Zweistufentheorie (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD
16.16 - juris Rn. 91 m.w.N.) auf der ersten Stufe eine Dienstgradherabsetzung - als gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 62 WDO zweitschwerste Disziplinarmaßnahme - im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten
im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde.
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b) Ein derartiger besonderer rechtfertigender Grund liegt hier für die Anordnungen nach § 126 Abs. 1 und 2 WDO nicht vor.
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aa) Bei summarischer Prüfung ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen,
dass der Soldat die ihm in Nr. 1 und 2 der Einleitungsverfügung vorgeworfenen
Handlungen begangen hat. Denn der Soldat hat diese Vorwürfe, die auch durch
Screenshots belegt sind, eingeräumt. Unerheblich ist in diesem Verfahrensstadium, dass nach der den Vorwürfen zugrunde liegenden Stellungnahme von
Oberleutnant … das im Vorwurf Nr. 2 bezeichnete Posting nicht vom 10. April
2017, sondern vom 10. März 2017 datiert.
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