summarischen Verfahren überzogene Ermittlungen zur Gesinnung des Soldaten
vorgenommen, auf die es seine Entscheidung nicht hätte stützen dürfen. Die
Verletzung der Kernpflicht nach § 8 SG lasse den Soldaten für jedwede Verwendung ungeeignet werden. Insofern liege eine Ermessensreduktion auf Null vor,
auch wenn die Begründung dafür etwas kurz erscheine. Ungeachtet dessen sei
die Ermessensausübung im Bescheid vom 18. Februar 2019 detailliert dargelegt
worden.
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3. Ferner hat das Truppendienstgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung seines Beschlusses im August 2019 abgelehnt.
II
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Die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist zwar nach § 114 WDO zulässig (dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 2 WDB 3.19 – Rn. 9). Sie
erweist sich aber bei der im vorläufigen Verfahren gemäß § 126 Abs. 5 Satz 3
i.V.m. § 114 Abs. 3 Satz 2 WDO nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als unbegründet. Das Truppendienstgericht hat die gegen den Soldaten angeordnete vorläufige Dienstenthebung, das Uniformtrageverbot und die Einbehaltensanordnung im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
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1. Nach § 126 Abs. 1 WDO kann die Einleitungsbehörde einen Soldaten vorläufig
des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn
eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufigen Dienstenthebung, die von dem unter dem 28. September 2018 ausgesprochenen Verbot der
Dienstausübung nach § 22 SG zu unterscheiden ist, kann das Verbot verbunden
werden, Uniform zu tragen. Unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 WDO
kann sie schließlich eine Kürzung der Dienstbezüge anordnen.
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Diese vorläufigen Anordnungen setzen in formeller Hinsicht insbesondere eine
hinreichende Begründung voraus (§ 39 VwVfG), wobei diesbezügliche Mängel
gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG heilbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 2 WDB 3.19 – Rn. 12). In materieller Hinsicht setzen sie eine
rechtswirksame Einleitungsverfügung und einen besonderen, sie rechtfertigenSeite 4 von 10