schrieben und ausgeführt, die Vorwürfe passten in keinster Weise zu seinem
bisherigen Auftreten und sie halte eine Wiederholung eines solchen Fehlers
durch den Soldaten für ausgeschlossen. Auch die Stellungnahmen des Vaters
des Soldaten und von Major … deuten nicht auf eine Wiederholungsgefahr hin.
30
dd) Etwaige Verletzungen des Anspruchs der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf
rechtliches Gehör sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden.
31
3. Mit der Entscheidung über die Beschwerde wird der ohnedies nicht weiter
verfolgte Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des truppendienstgerichtlichen Beschlusses jedenfalls gegenstandslos.
32
4. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese
werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit erfasst (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember
2009 - 2 WDB 4.09 - jurion Rn. 17).
Dr. Häußler
Prof. Dr. Burmeister
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Dr. Henke