5 Der Antragsteller bringt vor, sein Suspensivinteresse hinsichtlich der Parolen „From the river to the sea …“ und „Israel Kindermörder“ überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Die Antragsgegnerin wende lediglich pauschale und formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen an, um die Verbote zu begründen. Die Verbotsverfügungen hinsichtlich der Parolen genügten bereits nicht den formellen Ansprüchen. 6 Der Senat versteht diesen Einwand dahingehend, dass sich der Antragsteller mit ihm gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflagen formal ordnungsgemäß im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet (vgl. BA S. 3 f.). 7 Der so verstandene Einwand des Antragstellers verfängt nicht. 8 Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der Anordnung sofortigen Vollziehung zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2019 - OVG 1 S 54.19 -, juris Rn. 11). Es bedarf einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2023 - 19 CS 23.1442 -, juris Rn. 13). Daher genügt es nicht, wenn - was auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - das öffentliche Interesse mit formelhaften Formulierungen oder mit der Wiedergabe des Wortlauts der Ermächtigungsnorm begründet wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2023 - 19 CS 23.1442 -, juris Rn. 14). Allerdings d��rfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer Begründung nicht überspannt werden. Insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2019 - OVG 1 S 54.19 -, juris Rn. 11). Ob die für das besondere Vollziehungsinteresse angeführten Gründe auch in der Sache überzeugen, ist dagegen keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2019 - OVG 1 S 54.19 -, juris Rn. 11). 9 Gemessen an diesem Maßstab wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin im Bescheid vom 14.12.2023 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Mit ihrem Verweis darauf, dass ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Verhinderung von Straftaten vorliege und die verbotenen Handlungen in schwerwiegendem Maße die öffentliche Sicherheit störten, weshalb eine besondere Dringlichkeit bestehe, die es vorliegend ausnahmsweise gebiete, die soforti- Seite 3 von 15 -

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