30 Der Begriff des Kennzeichens ist nicht legal definiert. Die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 VereinsG nimmt zwar auf § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG Bezug. Dort findet sich indes keine allgemein gültige gesetzliche Umschreibung dieses Tatbestandsmerkmals. Vielmehr werden lediglich beispielhaft insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen als Kennzeichen genannt. In Literatur und Rechtsprechung werden als Kennzeichen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG - wie für § 86a Abs. 1 StGB - optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen begriffen, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist; intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Soweit darüber hinaus vertreten wird, von dem Kennzeichen müsse eine Unterscheidungswirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals ausgehen, kann dem nicht gefolgt werden. Es reicht vielmehr aus, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol - etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung - derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.), ohne dass es auf eine Unverwechselbarkeit des Kennzeichens ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. Denn andernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, letztlich die außerhalb desselben liegenden Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche Gesamtbetrachtung ist indes wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen: Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13). 31 Nach diesem Maßstab kann der Antragsteller nicht damit gehört werden, die Formulierung „From the river to the sea …“ werde auch in anderem Kontext genutzt, weil es hierauf nach obigen Erläuterungen nicht ankommt. Ferner ergibt sich aus der beispielhaften Aufzählung in § 9 Abs. 2 Vereinsgesetz, der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG entsprechende Anwendung findet, dass auch Parolen dem Kennzeichenbegriff unterfallen können. Dass hierzu auch lediglich (formelhafte) Satzteile zählen können, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Fraglich ist vorliegend allein, ob es sich bei der Parole „From the river to the sea …“ um eine solche handelt, die der HAMAS als Kennzeichen zugerechnet werden kann. Hierfür spricht - sofern insoweit eine Bindungswirkung nicht angenommen werden kann, s.o. - bereits die Aufnahme dieser Parole in die Kennzeichenliste der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 02.11.2023 als Indiz (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 -, juris Rn. 50). 32 Dass eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG ausscheidet und die Verwirklichung des Straftatbestandes nicht zumindest als offen anzusehen ist, ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Beschwerdevorbringen. 33 Der Antragsteller gibt an, jedenfalls falle die von ihm geplante Durchführung der Versammlung unter dem Motto „From the river to the sea - you will get the hug you need“ und eine dementsprechende Verwendung des Mottos als Parole während der Versammlung ersichtlich nicht unter den Tatbestand der Verwendung eines verbotenen Kennzeichens gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG und des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Er wolle bei seiner Versammlung die Parole „From the river to the sea“ nicht isoliert verwenden, sondern im Zusammenhang mit dem zweiten Satzteil: „we demand equality“, „all people - Seite 8 von 15 -

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