ge Vollziehung anzuordnen, hat die Antragsgegnerin noch mit ausreichendem Einzelfallbezug Gründe angegeben, die es nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall rechtfertigen,
dem öffentlichen Vollziehungsinteresse den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des
Antragstellers einzuräumen.
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b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich allerdings entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts lediglich teilweise als materiell
rechtmäßig.
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Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO - wie hier - trifft das Gericht (hier
der Senat) aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und
Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für eine
sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die
für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das
alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene
Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet
ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Eilantrags. Sind schließlich die
Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt
(vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.02.2023 - 15 CS 23.95 -, juris Rn. 23 m.w.N.).
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Ausgehend von diesem Maßstab zeigt die Beschwerde auf, dass das Suspensiv- bzw.
Aussetzungsinteresse des Antragstellers das gegenläufige öffentliche Interesse an einer
sofortigen Vollziehung der Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole „Israel Kindermörder“ überwiegt, weil sich diese Auflage entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Anders verhält es sich indes hinsichtlich der Auflage der Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole „From the river
to the sea …“. Diesbezüglich sind die Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache als offen zu erachten. Die insoweit demzufolge vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Vollziehungsinteresses aus.
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Im Einzelnen ergibt sich dies alles aus Folgendem:
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Ihre Rechtsgrundlage finden die streitigen Auflagen in § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann
die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Dabei umfasst der
Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris 77; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 5). Die Tatbestandsvoraussetzungen
der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
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