der Sozialistischen Reichspartei angehören, fallen ersatzlos fort. Die gesetzliche Mitgliederzahl der betroffenen Parlamente vermindert sich um die Zahl der fortgefallenen Mandate; die Gültigkeit parlamentarischer Beschlüsse wird hierdurch nicht berührt. 5. Das Vermögen der Sozialistischen Reichspartei wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen. II. In den Ländern werden die Minister (Senatoren) des Innern mit der Durchführung der Entscheidung zu Ziffer I 2 und 3 beauftragt; insoweit stehen ihnen unmittelbare Weisungsbefugnisse gegenüber allen Polizeiorganen zu. Die Einziehung des Vermögens wird dem Bundesminister des Innern übertragen, der sich der Hilfe der Minister (Senatoren) des Innern der Länder bedienen kann. III. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese Entscheidung BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 3 oder gegen die im Vollzuge dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden gemäß ��§ 47, 42 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft. Gründe: A. Die Sozialistische Reichspartei (SRP) ist am 2. Oktober 1949 gegründet worden. Vorausgegangen waren mehrere Versuche, die Mitglieder früherer Rechtsparteien politisch neu zu organisieren. Einer dieser Versuche hatte zur Gründung der Deutschen Rechtspartei geführt. Bei ihr kam es im Laufe des Jahres 1949 zu inneren Auseinandersetzungen. Diese waren der unmittelbare Anlaß zur Gründung der SRP. Den Anstoß zur Gründung der SRP gab der bei der Bundestagswahl im August 1949 auf der Liste der Deutschen Rechtspartei gewählte Abgeordnete Dr. Fritz Doris. Führend beteiligt waren bei der Gründung weiter u. a. der ehemalige Generalmajor Otto Ernst Remer, Dr. Gerhard Krüger, August Finke und Dr. Bernhard Geriete. Sie spielen auch in der weiteren Entwicklung der Partei als "Parteigründer" eine besondere Rolle. Die Lizenzierung der Partei wurde für den Landesverband Niedersachsen bei der regionalen Militärregierung beantragt. Der Antrag wurde nicht erledigt, weil inzwischen die Lizenzierungsbestimmungen für politische Parteien weggefallen waren. Die SRP legte ihrer Organisation ursprünglich einen Satzungsentwurf zugrunde, der auf der Satzung der Deutschen Rechtspartei beruhte und auf der Gründungsversammlung vom 2. Oktober 1949 als vorläufige Satzung angenommen wurde. Vom 1. August 1950 ab wurde nach einer Satzung verfahren, die der Parteivorstand gemäß einem Auftrag der Parteigründer ausgearbeitet und in der Vorstandssitzung vom 29. Juli 1950 beschlossen hatte. Auf dem Parteitag in Westercelle am 7. Juli 1951 erhielt sie ihre endgültige Fassung. Die wichtigsten Parteiorgane sind danach der Parteivorsitzende, der Parteivorstand BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 4 (5 Mitglieder), der Parteirat (21 Mitglieder) und die Parteiversammlung. Die Partei gliedert sich in Landes-, Kreis- und Ortsverbände, die von Vorsitzenden geleitet werden. Mit dem Aufbau von Nebenorganisationen (Reichsfront, SRP-Frauenbund und Reichsjugend) wurde begonnen. Für die Gesamtpartei war die Rechtsform des eingetragenen Vereins vorgesehen; die Eintragung ist jedoch http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1 2 von 47 1/31/2023

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