Zu dieser Auslegung gelangt man auch, wenn man berücksichtigt, daß auch innerhalb der zweifelsfrei demokratischen Parteien die Erörterung darüber ständig im Gange ist, welche BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 15 Möglichkeiten dem schöpferisch formenden Willen starker politischen Persönlichkeiten gegebenenfalls einzuräumen seien. Diese Fragestellungen können nicht mit dem einfachen Hinweis darauf abgetan werden, daß "in einem demokratischen Staate auch die Parteien demokratisch geordnet sein müssen". Die Parteien als die dynamischen Faktoren des politischen Lebens im Staate sind es vor allem, in denen die politischen Ideen entstehen und weiterwirken. Wollten sie starke politische Persönlichkeiten innerhalb der Partei durch formal-demokratische Satzungsbestimmungen allzusehr einengen, so würden sie gegen ihr eigenes Lebensgesetz handeln. Lebendiges politisches Leben könnte dann zugunsten eines bloßen Funktionärtums erstickt, der echte Politiker in die politische Vereinzelung getrieben werden. Daß damit letztlich auch Gefahren für den demokratischen Staat selbst heraufbeschworen werden können, mag unter Hinweis auf das Verhalten der demokratischen Parteien bei ihrer Entmachtung und anschließenden Vernichtung durch die NSDAP im Jahre 1933 hier nur angedeutet werden. Die hier berührten Probleme sind im Fluß. Jedoch kann nicht angenommen werden, daß das Grundgesetz natürliche Entwicklungen und Auseinandersetzungen hinsichtlich der inneren demokratischen Ordnung der Parteien hat abschneiden wollen. F. Die SRP gehört unstreitig zur Gruppe der herkömmlich sogenannten Rechtsparteien, die seit langem eine zwar nicht einheitliche, aber doch ihrer allgemeinen geistigen Haltung nach bestimmbare Richtung im Gefüge der deutschen politischen Parteien darstellen. Bestimmt man die politischen Richtungen im wesentlichen danach, wie sie das Verhältnis des Einzelnen zum Staate sehen, so wird man das Wesen der Staatsauffassung, von der alle Rechtsparteien ideologisch ihren Ausgang nehmen, darin zu sehen haben, daß sie in überindividualistischer Sicht dem Staat vor dem Einzelnen den Vorrang gibt - im Gegensatz zum Liberalismus, der den Primat des Individuums vor dem BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 16 Staat betont. Das würde in der letzten Konsequenz heißen, daß auf der einen Seite der Einzelne als um des Staates willen, auf der anderen Seite der Staat als um des Einzelnen willen existierend gedacht wird. Die historische Entwicklung zeigt freilich eine breitere Farbenskala politischer Richtungen, indem individualistische und überindividualistische Vorstellungen sich vielfach vermengen und Gedanken aus anderen ideologischen Bezirken hinzutreten. Allen Rechtsparteien ist jedoch die starke Betonung des Staatsgedankens gemeinsam. In der Entwicklung der deutschen Rechtsparteien bedeutet das Ende des ersten Weltkrieges einen wesentlichen Einschnitt. Unter der konstitutionellen Monarchie gewohnt, als die staatstragenden Parteien schlechthin zu gelten, fühlen sie sich nun in eine grundsätzlich oppositionelle Haltung gedrängt. Gleichzeitig gehen in den Schichten, aus denen ihre Anhänger vorwiegend stammen, starke gesellschaftliche Veränderungen vor. Große Teile der bisherigen Konservativen sammeln sich in der Deutschnationalen Volkspartei. Sie treibt eine realistische Politik und beteiligt sich zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele im Reich und in einigen Ländern bisweilen an der Regierung. In der Spätzeit der Weimarer Republik setzt bei ihr unter Spaltungserscheinungen eine Rückwendung zu entschiedenerer Opposition ein. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1 9 von 47 1/31/2023

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