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Die Beteiligten streiten über ein durch die Antragsgegnerin verfügtes Versammlungsverbot bezüglich einer am heutigen Samstag in Frankfurt am Main geplanten Kundgebung
und eines Demonstrationszuges zum Thema „Ein Freies Palästina“.
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Konkret wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2023 – 5 L 3216/23.F –, mit
dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die versammlungsrechtliche Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2023 wiederhergestellt wurde.
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Die Antragstellerin meldete mit E-Mail vom 9. Oktober 2023 für den 14. Oktober von
15:00 Uhr bis 19:00 Uhr eine Kundgebung von 100 Personen zum Thema „Ein Freies Palästina“ auf der Hauptwache im Stadtgebiet der Antragsgegnerin mit anschließendem
Demonstrationszug an.
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Den Hintergrund der geplanten Versammlung bilden der Angriff der palästinensischen
Terrororganisation Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 sowie die Reaktion Israels
durch Luftangriffe auf den Gazastreifen. Die militärischen Auseinandersetzungen dauern
derweil an.
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Am 11. Oktober 2023 fand ein telefonisches Kooperationsgespräch zwischen den Beteiligten statt, in dem die Antragstellerin die gewünschte Route konkretisierte und der
Versammlungsort auf den Opernplatz geändert wurde. Die Anzahl der zu erwartenden
Teilnehmer sei schwer abzuschätzen, sie plane jedoch mit einer Infrastruktur für 500
bis 1.000 Teilnehmern, wobei es auch mehr als 1.000 Personen werden könnten. Die ursprüngliche Versammlungsanzeige wurde im Namen der Organisation XY... Mainz gestellt. Die Antragstellerin erklärte in dem Kooperationsgespräch, dass der Name der Organisation nunmehr in XY... Rhein-Main geändert worden sei.
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Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 verbot die Antragsgegnerin die geplante Kundgebung „Ein Freies Palästina“ auf dem Opernplatz sowie den sich anschließenden Demonstrationszug vom Opernplatz über die Mainzer Landstraße zur Galluswarte (Nr. 1)
und erstreckte das Verbot zugleich auf jede andere Versammlung unter freiem Himmel
im Stadtgebiet der Antragsgegnerin am gleichen Tag (Ersatzveranstaltung), wenn dabei eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und / oder Ordnung zu erwarten bzw. absehbar sei (Nr. 2). Sie ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung
an (Nr. 4) und gab der Antragstellerin auf, das Verbot potentiellen Teilnehmern über ihre
Mobilisierungskanäle bekannt zu geben (Nr. 3).
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Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die
Verfügung ein.
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Am 13. Oktober 2023 beantragte die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes.
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Die Antragsgegnerin trat diesem Antrag entgegen.
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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit dem hier angefochtenen Beschluss
vom 13. Oktober 2023 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin
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