Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat
Normen:
Art 100 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 8 GG, Art 133 Abs 1 HV, Art 14 HV
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14.10.2023
2 B 1423/23
ECLI:DE:VGHHE:2023:1014.2B1423.23.00
Beschluss
Verbot einer Versammlung zum bewaffneten Konflikt in Nahost
Leitsatz
1. § 14 Abs. 2 HVersFG unterliegt im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 und 2 HV gewährte Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach summarischer Prüfung hält der
Senat § 14 Abs. 2 HVersFG aber nicht für verfassungswidrig und sieht deshalb keinen Anlass
zumal im Eilverfahren für eine Richtervorlage an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen.
2. Liegen aufgrund vorangegangener Demonstrationen derselben Veranstalter bzw. anmeldenden Person, einer bundesweit äußerst angespannten Lage mit Blick auf pro-palästinensische Versammlungen und des Aufrufs der Anmelderin zum Kampf auf den Straßen , ihrer Verneinung der Eigenschaft der Hamas als Terrororganisation und des Existenzrechts Israels hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei der geplanten Versammlung zu Straftaten wie
nach § 140 StGB (Billigung von Straftaten), § 130 StGB (Volksverhetzung) und § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten) kommen wird, ist ein Versammlungsverbot gerechtfertigt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 13. Oktober 2023, 5 L 3216/23.F, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2023 mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts
aufgehoben.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2023 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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