zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat bzw. eine solche Störung nicht ausgeschlossen werden kann und die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich ist, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht zwar heranzuziehen (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 2 B 84/14 –, Rn. 21 juris). Es liegen hier aber keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte sein Dienstvergehen im Zustand einer im Sinne von § 21 StGB erheblich verminderten Schulfähigkeit begangen hat. § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. Schließlich kann der Umstand, dass der Beklagte bislang noch nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten war, er bislang durchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht und sein bisheriges dienstliches Verhalten positiv beurteilt wurde, den eingetretenen Vertrauensverlust nicht beheben. Die Dauer des Disziplinarverfahrens als entlastendes Moment kommt jedenfalls bei einem Fehlverhalten, das – wie hier – zu einem endgültigen Vertrauensverlust führt, nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 –, Rn. 78 juris). Sonstige Umstände, die das Fehlverhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Die sozialen Folgen, die mit einer Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis einhergehen, sind bei schweren Dienstvergehen regelmäßig nicht unverhältnismäßig. Die nachteiligen finanziellen Folgen sind sozial- und nicht disziplinarrechtlich zu lösen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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