Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ steht zur Überzeugung der
Kammer nicht hinreichend belastbar fest, dass der Beklagte in Bezug auf den o.g.
Pflichtenverstoß seine innerdienstlichen Pflichten tatsächlich verletzt hat. Soweit der Kläger
wahrheitswidrig gegenüber Dritten Dienstpflichtverletzungen zum Zwecke der Profilierung
angeführt haben sollte, wäre dies zwar ein disziplinarwürdiges Verhalten, welches aber nicht
Gegenstand der Disziplinarklage ist und damit als Vorwurf ausscheidet. 7. Vorwurf
11/Sachverhalt 7: Verstöße gegen das Waffengesetz Der Beklagte hat aus Sicht der Kammer
auch gegen Dienstpflichten verstoßen, soweit es den unerlaubten Waffenbesitz im Sinne von
§ 52 Abs. 3 WaffG angeht. Es ist unstreitig, dass der Beklagte am 16. September 2020 einen
sog. Totschläger in seiner persönlichen Sporttasche auf dem Weg zur Arbeit mit sich führte
und fünf Schrotpatronen in einem Pokal im Keller aufbewahrte. Soweit die
Staatsanwaltschaft Verden (Az.: I.) in Bezug auf waffenrechtliche Verstöße das Verfahren
ausweislich des Vermerks vom 10. März 2021 gemäß § 153 StPO eingestellt hat, war es der
Klägerin nicht verwehrt, diesen Sachverhalt im Rahmen des § 23 Abs. 2 BDG im Rahmen des
Disziplinarverfahrens zugrunde zu legen. Ein Prozesshindernis im Sinne von § 14 Abs. 1 BDG
liegt mit der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO wegen
Geringfügigkeit nicht vor. Der Beklagte hatte mit dem sichergestellten Totschläger und der
Munition (5 Schrotpatronen) waffenrechtliche verbotene Gegenstände in seinem Besitz.
Sein Verhalten verstieß gegen §§ 52 Abs. 3 Nr.1, 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG, und zwar auch
dann, wenn man die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zugrunde legen würde, wie dies
die Staatsanwaltschaft V. bei ihrer Einstellung gemäß § 153 StPO ausweislich des Vermerks
vom 10. März 2021 zugunsten des Beklagten getan hat. Denn auch dann war es dem
Beklagten nicht erlaubt, die waffenrechtlich relevanten Gegenstände länger als bis zu ihrer
Abgabe an die zuständige Stelle in seinem Besitz zu behalten. Der Beklagte hatte, bestätigt
durch die Aussage seiner Lebensgefährtin, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im
Wesentlichen angegeben, dass er den Totschläger und die Munition am 14. September 2020
in einem Jutebeutel im Zeitungsfach seines Briefkastens vorgefunden habe und beide
Gegenstände lediglich kurzfristig habe in Besitz nehmen wollen, um diese auf seiner
Dienststelle zu erfassen und der zuständigen Stelle zu übergeben. Er vermute, dass eine
Person, die wusste, dass er Polizeibeamter ist, die waffenrechtlich relevanten Gegenstände
bewusst durch Einlegen in den Briefkasten bei ihm „abgegeben“ habe, damit er sich darum
kümmere. Die Kammer geht demgegenüber davon aus, dass die Sachverhaltsdarstellung des