dem Beklagten einen Verstoß gegen die Pflicht vorwirft, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), indem er während seiner Arbeitszeit unter Verwendung des Dienstrechners einen Reisebericht über die Norwegenreise zwecks Veröffentlichung im Militaria Fundforum – MFF angefertigt habe, ist ein ausreichender Nachweis dieses Vorwurfs nach Einschätzung des Gerichts nicht gegeben. Insoweit ist es der Klägerin aufgrund der Auswertung der IT-Systeme nicht gelungen nachzuweisen, dass der Beklagte auf dem Dienstrechner, den Reisebericht während der Arbeitszeit angefertigt hat. Die Beweisführung der Klägerin bezieht sich insoweit auf die Angaben des Beklagten in der WhatsApp-Chatgruppe. So hat er am 29. Oktober 2019 in die WhatsApp-Chatgruppe geschrieben: „Ich habe die Berichte soweit fertig ... wollte noch Fotos bearbeiten... das wird sich teilweise wiederholen... keinen Bock, alles zu ändern... Teile sind noch auf dem PC bei der Arbeit (Emoji). Das war schon eine Mordsarbeit alle „Juden“ aus meinen Texten zu streichen“. Auf Nachfrage der Chatgruppenmitglieder bestätigte er in mehreren Nachrichten vom 2. November 2019 (Blatt 177 – 179 Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1) seine Aussage und übermittelte ein vom Dienstbildschirm für den Bericht gefertigtes Bild, auf welchem eine Google Earth-Karte und ein vor den Bildschirm gehaltenes Modellflugzeug zu sehen sind. Der Beklagte hat zudem selbst angeführt, seine Dienstausübung in diesem Zusammenhang vernachlässigt zu haben, indem er am 2. November 2019 schrieb: „...ich hab nicht nur einmal gesagt, dass ich keine Zeit für eine Anzeigenaufnahme habe... Dies spricht zwar indiziell sehr stark dafür, dass der Beklagte während seiner Dienstzeit und am dienstlichen PC an dem Reisebericht gearbeitet hat. Allerdings hat der Beklagte im Klageverfahren insoweit ausgeführt, diese Angaben innerhalb Gruppe habe er wahrheitswidrig gemacht, um sich zu profilieren. Auch die Klägerin räumt ein, dass es technisch möglich sei, dass der Beamte wie behauptet unter Nutzung des Vorgangsbearbeitungssystems@r. ... einen Reisebericht fertigt und ihn dann kopiert in eine E-Mail in Microsoft Outlook an seine private E-Mail-Adresse versendet (Blatt der Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1), im relevanten Zeitraum aber keine E- Mails existieren, die diese Vorgehensweise untermauern könnten. Zudem ist es auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht möglich, den zeitlichen Anteil objektiv zu bestimmen. Es könnte nach den Feststellungen der Klägerin auch ebenso gut möglich sein, dass der Beamte den Bericht auf dem Notebook seiner Lebensgefährtin während der Dienstzeit verfasst hat. Insoweit bewegt sich der Vorwurf eher im Bereich von Mutmaßungen. Nach dem auch im

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