einen klaren und bewussten Bezug zu im Nationalsozialismus gängigen Formulierungen wie
„Heil Hitler“ dar. In dem Chat wurde zudem mehrfach das Marssymbol♂ verwendet, was
die Klägerin im Gesamtkontext – aus Sicht der Kammer zurecht – dahingehend wertet, dass
es als Symbol für den Hitlergruß steht. Die Äußerungen haben einen stark mit dem
Nationalsozialismus sympathisierenden, rechtsextremen Charakter. Die Äußerungen fügen
sich zudem in einen Gesamtzusammenhang einer den Nationalsozialismus verherrlichenden
Grundstimmung in der gesamten Kommunikation ein. So gibt etwa H. am 30. Juli 2019
(Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1, S. 253a (Datenträger), Excel-Datei Chat R..xlsx, #74)
an, dass er ein UrUr-Großneffe von R. H. sei, was der Beklagte u.a. mit „Hess...krass“
kommentiert und anschließend fragt, ob er ihn (also Matthes) jetzt demnächst anders
grüßen müsse (Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1, S. 253a (Datenträger), Excel-Datei Chat
R..xlsx, # 77). Der Eindruck einer sich mit dem Nationalsozialismus identifizierenden
Grundhaltung in der Kommunikation wird durch den parallel zu dem Einzelchat erfolgten
Gruppenchat, vor dessen Hintergrund die jeweiligen Aussagen auch verstanden und
gedeutet werden müssen, noch verstärkt. Mit dem unter 1. a) und b) aufgezeigten
Verhalten hat der Beklagte nicht nur gegen seine Treuepflicht, sondern darüber hinaus
zugleich auch gegen seine sich aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBB ergebende außerdienstliche
Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die einem Beamten obliegende Wohlverhaltenspflicht
verlangt, dass sein Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen
gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Auch wenn u.a. in Bezug auf die Nutzung des
angedeuteten „Hitlergrußes” durch die Verwendung des „Marssymbols” als Grußformel zum
Abschluss von Textnachrichten im Chatverlauf kein strafrechtlich relevantes Unrecht in Rede
steht, ist das Vertrauen in die Integrität der Amtsführung des Beklagten hierdurch in
besonders hohem Maße beschädigt worden und der Beklagte ist insoweit auch nicht der
Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf als Polizist erfordert. 2.
Vorwurf 3/Sachverhalt 2: Norwegenreise und Suche/ Zueignung von NS- Devotionalien Der
Beklagte hat außerdem gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue und gegen seine Pflicht zur
Beachtung von Gesetzen verstoßen, indem er sich mit den rechtsextrem gesinnten
Teilnehmern der WhatsApp-Chatgruppe „Kampfgruppe Dietl 2.00 ??NO“ auf eine
Norwegenreise zu Schauplätzen des zweiten Weltkriegs begab, mit dem Ziel, sich Wrackteile
von abgestürzten Wehrmachtsflugzeugen illegal zuzueignen, und solche Wrackteile auch
tatsächlich entwendete (Sachverhalt 2/Vorwurf 3). a) Es stellt zunächst einen Verstoß gegen