bezieht. Es reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreupflicht auch
aus, dass sich der Beklagte lediglich gegenüber Gleichgesinnten geäußert hat (vgl. hierzu
BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 29). Die Öffentlichkeit einer
verfassungsfeindlichen Betätigung ist nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die
Treuepflicht des Beamten. Zudem bestand jederzeit auch die Möglichkeit, dass der Inhalt der
Chatgruppe an Dritte weitergeleitet würde. Die weitere schriftsätzlich vorgetragene
Behauptung des Beklagten, die in der Gruppe geäußerten Ansichten entsprächen nicht
seiner wahren Gesinnung und seien nur aus Gründen der Profilierung und Polarisation
innerhalb einer geschlossenen Gruppe getätigt worden, überzeugt nicht. Zum einen machen
die über einen längeren Zeitraum getätigten Beiträge einen authentischen Eindruck, zum
anderen hat er sich während der Norwegenreise auch außerhalb der „Anonymität der social
media“ in vergleichbarer Weise verhalten. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 13.
September 2023 mit Bezug auf entsprechende Rechtsprechung vorbringt, dass es sich bei
seinen Posts um einen auf kurzfristige Lacher ausgerichteten Überbietungswettbewerb an
geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen gehandelt habe, kann dem bei
genauer Betrachtung des Chatverlaufs nicht gefolgt werden. Insbesondere nahm die
Kommunikation – anders als in vielen anderen Gruppenchats, die Gegenstand der aktuellen
Rechtsprechung sind – auch auf konkrete Vorhaben und Planungen der Gruppe
(Norwegenreise) sowie Ereignisse im Außen (Tod eines SS-Manns und eines HolocaustÜberlebenden) Bezug, wozu die Teilnehmer durchaus auch ernsthaft ihre Sichtweise
schilderten. Im Gruppenchat wurden gerade nicht bloß nur geschmacklose Witze schnell
getaktet ausgetauscht. b) Der Beklagte hat darüber hinaus mindestens mit H. auch
Einzelkontakt gehabt, in welchem er seine verfassungsfeindliche Haltung zum Ausdruck
gebracht hat. So schrieb der Beklagte am 13. August 2019 (Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd.
1/1, S. 253a (Datenträger), Excel-Datei Chat R..xlsx, #465) etwa: „Hab einen Kumpel... der
baut dir A.H. in dein Hochzeitsbild ein und du glaubst, der war dabei.“ was S. mit „...das wäre
natürlich auch ne geile sache“ kommentierte (Ermittlungsakte, S. 253a (Datenträger), ExcelDatei Chat R..xlsx, #467). Hier ist offensichtlich, dass mit „A.H.“ Adolf Hitler gemeint ist. Als
H. an anderer Stelle berichtete, dass er gemeinsam mit T. (gemeint: U., mit dem gemeinsam
er ein Buch über dessen Kriegserinnerungen als Soldat im Zweiten Weltkrieg veröffentlicht
hatte) eine Weihnachtsfeier besuche, schrieb der Beklagte am 18. Dezember 2019 (S. 16 der
Disziplinarklageschrift): „Na, dann heil dem alten Manne...“. Auch der Ausdruck „heil“ stellt