wiedergegebenen Aussagen vom 30. Juli 2019 zu der gegen den ehemaligen SS-Mann und Holocaust-Leugner N. erhobenen Anklage wegen Volksverhetzung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Zudem wurden bereits im Vorfeld der Norwegenreise folgende Aussagen (Seite 9 der Disziplinarklageschrift) getätigt: P.: „Wir werden schon noch genug zum Ausschlachten haben ??“, P.: „Wir sehen uns als Kulturretter“, Q.: „Wir betreiben Rückholung von Wehrmachtseigentum“, O.: „Das wäre doch mal ne 86a Anzeige wert. Tatbestand: Sie befuhren mit einem Kraftfahrzeug eine öffentliche Straße aus dem ein Flugzeugheck ragte mit 1 Meter großem aufgemalten Hakenkreuz.“ Beklagter: „Ich schneid mir da sämtliche HKs und BKs raus“ Die Kammer schließt sich insoweit der Auslegung der Klägerin, wonach HK für Hakenkreuz und BK für Balkenkreuz steht, an. Soweit der Beklagte demgegenüber behauptet, dass für ihn vor Antritt der Reise die Gesinnung der Mitglieder der WhatsApp-Chatgruppe nicht erkennbar gewesen sei und er seine Teilnahme an der Reise damit erklärt, dass er gewissermaßen aus der Sache nicht mehr rausgekommen sei und notgedrungen aus Angst habe mitmachen müssen, kann ihm dies schon angesichts der eindeutigen, in der Disziplinarklageschrift beispielhaft angeführten Chatbeiträge nicht abgenommen werden. Außerdem hat der Initiator der Reise bereits zu Beginn darauf aufmerksam gemacht, dass er vermute, auf einer Liste des Verfassungsschutzes zu stehen, weil er sich für Wehrmachtsveteranen interessiere (Sprachnachricht vom 25. Juli 2019, Blatt 350 der Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1). Im Hinblick auf die Reise wurden am 8. August 2019 weiter folgende Aussagen getätigt: St. Q. schrieb im Zusammenhang mit der geplanten Norwegenreise (S. 10 der Disziplinarklageschrift), man könne bei Nutzung eines gemeinsamen Zeltes abends noch „Gruselgeschichten vom Bärenjuden erzählen.“ Weiter äußerte St. Q., die Reisegruppe sei „schließlich Waffen-SS, nicht Bundeswehr.“ Der Beklage reagierte darauf mit seiner Erklärung, er sei „Schutzmann ⚡⚡??“. Der Beklagte hat sich von diesen nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt eindeutig rechtsextremen Äußerungen innerhalb des Chats zu keinem Zeitpunkt distanziert oder diesen ausdrücklich widersprochen. Er hat die Gruppe auch nicht verlassen. Genau dies wäre aus Sicht der Kammer aufgrund der Verfassungstreuepflicht geboten gewesen (vgl. hierzu auch Nitschke: Die beamtenrechtliche Behandlung der sogenannten „NaziChats“ im öffentlichen Dienst, ZBR 2022, S.112, 115 m.w.Nachw. auch aus der Rechtsprechung). Er ist vielmehr weiterhin Mitglied der Chatgruppe geblieben und hat die dort eingestellten Beiträge konkludent oder ausdrücklich gebilligt. Auch wenn die rechtsextremistischen Beiträge überwiegend von den

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