damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – BVerwG 2 C 25.17 –, juris Rn. 15). Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, juris Rn. 65). Sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – BVerwG 2 C 51.13 –, juris Rn. 26). Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 40). Dementsprechend darf nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis auch nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 –, juris; Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, Rn. 531, juris; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – BVerwG 1 WB 43.04 –, juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 1 B 1594/18 –, juris Rn. 10). Der Beamte hat sich daher inner- und außerdienstlich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten. Dabei ist zu beachten, dass die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich- demokratische Grundordnung unteilbar ist und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt werden kann.

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